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554.51 HUVOCOChiens CH-ZH

Art. 26 : Hundeverordnung (HuV)

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Art. 26

1 Die Haltebewilligung lautet auf die Halterin oder den Hal- b. Erteilung

ter und bezeichnet den Hund.

2 Werden die Voraussetzungen nur teilweise erfüllt, kann die Be-

willigung mit Auflagen nach § 18 Abs. 1 lit. b–h und k HuG verbunden

werden.

3 Ist der Hund jünger als 15 Monate, wird eine längstens bis zum Al-

ter von zwei Jahren gültige Haltebewilligung erteilt, sofern die Voraus-

setzungen nach § 30 Abs. 2 lit. a, c und d HuG erfüllt sind. Eine unbe-

fristete Haltebewilligung wird erteilt, wenn der Hund die Wesensbeur-

teilung bestanden hat und die Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 und 3

HuG erfüllt sind.

4 Die gesuchstellende Person trägt die Kosten des Bewilligungsver-

fahrens.

1. 1. 25-127

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554.51 Hundeverordnung (HuV)

5 Das Veterinäramt teilt den Entscheid über die Erteilung oder Nicht-

erteilung sowie über den Entzug der Bewilligung der Halterin oder dem

Halter und der Wohnsitzgemeinde mit.

c. Ausweis

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