Art. 26 : Hundeverordnung (HuV)
Art. 26
1 Die Haltebewilligung lautet auf die Halterin oder den Hal- b. Erteilung
ter und bezeichnet den Hund.
2 Werden die Voraussetzungen nur teilweise erfüllt, kann die Be-
willigung mit Auflagen nach § 18 Abs. 1 lit. b–h und k HuG verbunden
werden.
3 Ist der Hund jünger als 15 Monate, wird eine längstens bis zum Al-
ter von zwei Jahren gültige Haltebewilligung erteilt, sofern die Voraus-
setzungen nach § 30 Abs. 2 lit. a, c und d HuG erfüllt sind. Eine unbe-
fristete Haltebewilligung wird erteilt, wenn der Hund die Wesensbeur-
teilung bestanden hat und die Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 und 3
HuG erfüllt sind.
4 Die gesuchstellende Person trägt die Kosten des Bewilligungsver-
fahrens.
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554.51 Hundeverordnung (HuV)
5 Das Veterinäramt teilt den Entscheid über die Erteilung oder Nicht-
erteilung sowie über den Entzug der Bewilligung der Halterin oder dem
Halter und der Wohnsitzgemeinde mit.
c. Ausweis