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Art. 25 : Hundeverordnung (HuV)

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Art. 25

1 Das Gesuch um Erteilung der Haltebewilligung nach § 30 Haltebewilli-

HuG ist von der Halterin oder dem Halter gemäss den Vorgaben des

Veterinäramtes und unter Beilage folgender Unterlagen einzureichen

a. Kopie eines gültigen amtlichen Ausweises,

b. Wohnsitzbestätigung, die nicht älter als drei Monate ist,

c. ausgefülltes Formular des Veterinäramtes zum Nachweis der kyno-

logischen Kenntnisse und zur Prüfung der Art und Umstände der

Hundehaltung,

d. Strafregisterauszug, der nicht älter als drei Monate ist,

e. Police einer bestehenden Haftpflichtversicherung.

2 Ist der Hund älter als 15 Monate, nimmt das Veterinäramt eine

Wesensbeurteilung vor. Es prüft dabei insbesondere, ob sich der Hund

gestört oder inadäquat aggressiv verhält und ob er gehorcht.

3 Das Veterinäramt kann zur Prüfung der Bewilligungsvorausset-

zungen von der Halterin oder vom Halter weitere Unterlagen einfor-

dern und den Hund näher untersuchen lassen.

a. Gesuch

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