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554.51 HUVOCOChiens CH-ZH

Art. 23 : Hundeverordnung (HuV)

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Art. 23

1 Wer vorsätzlich

a. das Verbot nach § 8 Abs. 1 oder nach § 9 Abs. 3 HuG missachtet,

wird mit Busse bis Fr. 5000 bestraft,

b. gegen die Leinenpflicht nach § 8 Abs. 3 oder § 11 Abs. 2 lit. b–d HuG

verstösst, wird mit Busse bis Fr. 3000 bestraft,

c. gegen die Maulkorbpflicht nach § 8 Abs. 3 oder § 12 HuG verstösst,

wird mit Busse bis Fr. 3000 bestraft,

d. im Sinne von § 30 Abs. 6 HuG gegen den Leinen- oder Maulkorb-

zwang verstösst, wird mit Busse bis Fr. 3000 bestraft,

e. gegen die allgemeinen Pflichten nach § 9 Abs. 1 HuG verstösst, wird

mit Busse bis Fr. 2000 bestraft,

f. gegen die Bewilligungspflicht nach § 30 Abs. 1 HuG verstösst oder

die erteilten Auflagen missachtet, wird mit Busse bis Fr. 2000 be-

straft,

g. die praktische Hundeausbildung nach § 7 Abs. 1 HuG nicht absol-

viert, wird mit Busse bis Fr. 2000 bestraft,

h. die Haftpflichtversicherung nach § 6 Abs. 1 HuG nicht abschliesst,

wird mit Busse bis Fr. 1000 bestraft,

i. die Abgabe nach § 23 Abs. 1 HuG nicht leistet, wird mit Busse bis

Fr. 1000 bestraft,

j. die Meldepflicht nach § 28 dieser Verordnung missachtet, wird mit

Busse bis Fr. 1000 bestraft.

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Hundeverordnung (HuV) 554.51

2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zur Hälfte der für die

vorsätzliche Tatbegehung vorgesehenen maximalen Bussenhöhen be-

straft.4

3 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.4

H. Übergangsbestimmungen

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