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Art. 22 : Hundeverordnung (HuV)

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Art. 22

Halterinnen oder Halter, deren Hunde einer Wesensbeur-

teilung nach §§ 17 und 30 HuG sowie nach § 25 Abs. 2 unterzogen wur-

den, können beim Veterinäramt die elektronischen Bild- und Tonauf-

zeichnungen einsehen.

Busse

G. Strafbestimmungen

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