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554.51 HUVOCOChiens CH-ZH

Art. 21 : Hundeverordnung (HuV)

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Art. 21

Die Halterinnen und Halter von Hunden nach § 25 HuG rei- c. Befreiung

chen der Gemeinde die für die Befreiung von der Abgabe erforder-

lichen Unterlagen ein. Im Einzelnen sind dies5

a. für Dienst- und Militärhunde: Bescheinigung der vorgesetzten Amts-

stelle,

b. für Sanitäts-, Lawinen- und Katastrophenhunde: Leistungsheft der

Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft sowie Nachweis der

Einsatzverpflichtung,

c. für Schweisshunde: von der Fischerei- und Jagdverwaltung der Bau-

direktion ausgestellter Prüfungsnachweis sowie Nachweis der Einsatz-

verpflichtung,

d. für Begleit-, Hilfs- und Therapiehunde: Nachweis der Ausbildungs-

stätte und Bestätigung der Institution, der Therapeutin oder des

Therapeuten oder der motorisch Behinderten, aus der Art und Um-

fang des Einsatzes hervorgehen,

1.1.25-127

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Hundeverordnung (HuV)

e. für Blindenführhunde: Nachweis der anerkannten Blindenführ-

hundeschule,

f. für Hunde nach § 25 lit. f und g HuG: Nachweis der bereits geleiste-

ten Abgabe,

g. für Hunde nach § 25 lit. h HuG: Bestätigung über den Aufenthalt.

F. Einsichtsrecht

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