Art. 21 : Hundeverordnung (HuV)
Art. 21
Die Halterinnen und Halter von Hunden nach § 25 HuG rei- c. Befreiung
chen der Gemeinde die für die Befreiung von der Abgabe erforder-
lichen Unterlagen ein. Im Einzelnen sind dies5
a. für Dienst- und Militärhunde: Bescheinigung der vorgesetzten Amts-
stelle,
b. für Sanitäts-, Lawinen- und Katastrophenhunde: Leistungsheft der
Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft sowie Nachweis der
Einsatzverpflichtung,
c. für Schweisshunde: von der Fischerei- und Jagdverwaltung der Bau-
direktion ausgestellter Prüfungsnachweis sowie Nachweis der Einsatz-
verpflichtung,
d. für Begleit-, Hilfs- und Therapiehunde: Nachweis der Ausbildungs-
stätte und Bestätigung der Institution, der Therapeutin oder des
Therapeuten oder der motorisch Behinderten, aus der Art und Um-
fang des Einsatzes hervorgehen,
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554.51
554.51
Hundeverordnung (HuV)
e. für Blindenführhunde: Nachweis der anerkannten Blindenführ-
hundeschule,
f. für Hunde nach § 25 lit. f und g HuG: Nachweis der bereits geleiste-
ten Abgabe,
g. für Hunde nach § 25 lit. h HuG: Bestätigung über den Aufenthalt.
F. Einsichtsrecht