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Art. 20 : Hundeverordnung (HuV)

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Art. 20

1 Der von den Gemeinden an den Kanton zu leistende Bei- b. Beitrag an

trag nach § 23 Abs. 2 HuG beträgt Fr. 30 pro Hund.

2 Die Gemeinden teilen dem Veterinäramt jährlich per 30. Septem-

ber die Anzahl der Hunde mit, für die eine Abgabe geleistet werden

muss. Gestützt darauf erhebt das Veterinäramt bei den Gemeinden im

November die Beiträge.

den Kanton

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