554.51
HUVOCOChiens
CH-ZH
Art. 2 : Hundeverordnung (HuV)
Art. 2
1 Stellt eine Gemeinde oder die Polizei einen Verstoss gegen Meldung an das
§§ 8 Abs. 1 oder 30 Abs. 1 HuG fest, meldet sie dies unverzüglich dem Veterinäramt
Veterinäramt.
2 Die Gesundheitsdirektion bezeichnet weitere Fälle von Verstös-
sen, bei denen die Gemeinden dem Veterinäramt direkt oder erst nach
wiederholter Mahnung Meldung zu erstatten haben.