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Art. 2 : Hundeverordnung (HuV)

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Art. 2

1 Stellt eine Gemeinde oder die Polizei einen Verstoss gegen Meldung an das

§§ 8 Abs. 1 oder 30 Abs. 1 HuG fest, meldet sie dies unverzüglich dem Veterinäramt

Veterinäramt.

2 Die Gesundheitsdirektion bezeichnet weitere Fälle von Verstös-

sen, bei denen die Gemeinden dem Veterinäramt direkt oder erst nach

wiederholter Mahnung Meldung zu erstatten haben.

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