554.51
HUVOCOChiens
CH-ZH
Art. 17 : Hundeverordnung (HuV)
Art. 17
1 Die Gemeinden können in ihrem Zuständigkeitsbereich eine
Gebührenordnung erlassen.
2 Für die Bearbeitung von Meldungen nach § 2 Abs. 2 lit. a HuG
können die Gemeinden von den Hundehalterinnen oder den Hunde-
haltern folgende Gebühren erheben
a. bis Fr. 20 für ordentliche Meldungen,
b. Des Kantons
b. bis Fr. 40 für verspätete Meldungen,
c. den tatsächlich entstandenen Aufwand, aber höchstens Fr. 150, wenn
die Gemeinde anstatt der Halterin oder des Halters die Meldung bei
der ANIS AG (§ 20 Abs. 1 HuG) vornehmen muss.