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Art. 17 : Hundeverordnung (HuV)

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Art. 17

1 Die Gemeinden können in ihrem Zuständigkeitsbereich eine

Gebührenordnung erlassen.

2 Für die Bearbeitung von Meldungen nach § 2 Abs. 2 lit. a HuG

können die Gemeinden von den Hundehalterinnen oder den Hunde-

haltern folgende Gebühren erheben

a. bis Fr. 20 für ordentliche Meldungen,

b. Des Kantons

b. bis Fr. 40 für verspätete Meldungen,

c. den tatsächlich entstandenen Aufwand, aber höchstens Fr. 150, wenn

die Gemeinde anstatt der Halterin oder des Halters die Meldung bei

der ANIS AG (§ 20 Abs. 1 HuG) vornehmen muss.

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