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Art. 16 : Hundeverordnung (HuV)

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Art. 16

1 Die Bewilligungen sind auf vier Jahre befristet.

2 Sie werden um vier Jahre verlängert, wenn die Bewilligungsinhabe-

rinnen und -inhaber folgende, innerhalb der letzten vier Jahre erwor-

bene Fortbildung nachweisen

a. Ausbilderinnen und Ausbilder nach § 15 Abs. 1 lit. a: Fortbildungs-

bestätigung ihrer Ausbildungsstätte nach Art. 205 TSchV,

b. Ausbilderinnen und Ausbilder nach § 15 Abs. 1 lit. b: Nachweis von

mindestens vier Tagen besuchter Fortbildung innerhalb der Ziele

von § 9 Abs. 2 oder zur Erwachsenenbildung,

c. Ausbilderinnen und Ausbilder nach § 15 Abs. 2: zusätzlich einen

Tag Fortbildung im Bereich der Welpenentwicklung oder Durch-

führung praktischer Übungslektionen mit Welpen.

Gebühren

a. Der

Gemeinden

E. Gebühren und Abgaben

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