554.51
HUVOCOChiens
CH-ZH
Art. 16 : Hundeverordnung (HuV)
Art. 16
1 Die Bewilligungen sind auf vier Jahre befristet.
2 Sie werden um vier Jahre verlängert, wenn die Bewilligungsinhabe-
rinnen und -inhaber folgende, innerhalb der letzten vier Jahre erwor-
bene Fortbildung nachweisen
a. Ausbilderinnen und Ausbilder nach § 15 Abs. 1 lit. a: Fortbildungs-
bestätigung ihrer Ausbildungsstätte nach Art. 205 TSchV,
b. Ausbilderinnen und Ausbilder nach § 15 Abs. 1 lit. b: Nachweis von
mindestens vier Tagen besuchter Fortbildung innerhalb der Ziele
von § 9 Abs. 2 oder zur Erwachsenenbildung,
c. Ausbilderinnen und Ausbilder nach § 15 Abs. 2: zusätzlich einen
Tag Fortbildung im Bereich der Welpenentwicklung oder Durch-
führung praktischer Übungslektionen mit Welpen.
Gebühren
a. Der
Gemeinden
E. Gebühren und Abgaben