Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
554.51 HUVOCOChiens CH-ZH

Art. 14 : Hundeverordnung (HuV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 14

1 Die Halterin oder der Halter reicht der Gemeinde die Be- Nachweis

stätigung innert eines Monats seit Erhalt ein.

2 Die Gemeinden prüfen mindestens jährlich, ob die Hundehalte-

rinnen und -halter die praktische Hundeausbildung gemäss dieser Ver-

ordnung besucht haben. Sie können prüfen, ob die Ausbildungsanfor-

derungen nach Art. 68 TSchV erfüllt sind.

3 Die Gemeinde prüft den praktischen Sachkundenachweis nach

← Art. 13 Hundeverordnung (HuV) Art. 15 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →