554.51
HUVOCOChiens
CH-ZH
Art. 14 : Hundeverordnung (HuV)
Art. 14
1 Die Halterin oder der Halter reicht der Gemeinde die Be- Nachweis
stätigung innert eines Monats seit Erhalt ein.
2 Die Gemeinden prüfen mindestens jährlich, ob die Hundehalte-
rinnen und -halter die praktische Hundeausbildung gemäss dieser Ver-
ordnung besucht haben. Sie können prüfen, ob die Ausbildungsanfor-
derungen nach Art. 68 TSchV erfüllt sind.
3 Die Gemeinde prüft den praktischen Sachkundenachweis nach