554.51
HUVOCOChiens
CH-ZH
Art. 13 : Hundeverordnung (HuV)
Art. 13
1 Nach erfolgreichem Abschluss eines Kurses stellt die Hunde- Bestätigung
ausbilderin oder der Hundeausbilder der Halterin oder dem Halter eine
Bestätigung aus
a. über den Besuch der Welpenförderung, des Junghundekurses oder
des Erziehungskurses,
b. über den Bestand der praktischen Sachkunde nach Art. 68 Abs. 2
TSchV, sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
2 Die Gesundheitsdirektion regelt das Nähere in einem Reglement.
3 Ist die Erteilung der Bestätigung umstritten, entscheidet das Vete-
rinäramt darüber mittels Verfügung.
4 Die Hundehalterinnen und -halter weisen dem Veterinäramt und
anderen für den Vollzug der Hundegesetzgebung zuständigen Behör-
den Bestätigungen auf Verlangen vor.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
AN.2022.00001 · zh (§ 13 Abs. V HuV)
Abstract Review of Dog Training Ordinance Upheld
The court considered the compatibility of this provision with higher law in the context of abstract judicial review.