Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 11 : Hundeverordnung (HuV)

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Art. 11

Für Nutzhunde nach Art. 69 Abs. 2 TSchV können die Lern-

ziele der Welpenförderung, des Junghunde- und des Erziehungskurses

dem Einsatzzweck angepasst werden.

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