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Art. 10 : Hundeverordnung (HuV)

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Art. 10

1 Die Halterin oder der Halter eines Hundes muss mit die-

sem in folgenden Fällen einen Erziehungskurs besuchen

a. Sie oder er hat den Hund übernommen, als dieser zwischen 16 Wo-

chen und 18 Monate alt war, wobei der Hund die Welpenförderung

nicht oder nicht vollständig besucht hat. Der Erziehungskurs ist

innert eines Jahres nach Abschluss des Junghundekurses zu besu-

chen.

b. Sie oder er hat den Hund übernommen oder ist mit diesem zuge-

zogen, als dieser zwischen 18 Monate und acht Jahre alt war. Der

Erziehungskurs ist innert eines Jahres nach der Übernahme oder

dem Zuzug zu besuchen.

c. Sie oder er hat mit dem Hund die Welpenförderung oder den Jung-

hundekurs nicht besucht, obwohl sie oder er den Hund im fragli-

chen Alter im Kanton gehalten hat.

2 Lernziel des Erziehungskurses ist die der Reife und dem Ausbil-

dungsstand des Hundes angemessene Vertiefung der Inhalte des Jung-

hundekurses.

3 Der Erziehungskurs umfasst

a. in den Fällen von Abs.1 lit. a und b mindestens zehn praktische

Übungslektionen zu mindestens 50 Minuten, wobei die Lektionen

an mindestens fünf verschiedenen Tagen zu besuchen sind,

b. im Fall von Abs. 1 lit. c mindestens 20 praktische Übungslektionen

zu mindestens 50 Minuten, wobei die Lektionen an mindestens zehn

verschiedenen Tagen zu besuchen sind.

4 Die Lektionen sind teilweise innerhalb und teilweise ausserhalb

des Übungsgeländes abzuhalten.

Erziehungskurs

Lernziele

für Nutzhunde

Anrechnung

anderer

Ausbildungen

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