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Art. 1 : Hundeverordnung (HuV)

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Art. 1

1 Das Veterinäramt vollzieht die Aufgaben, die das Hunde- Zuständigkeiten

gesetz der für das Veterinärwesen zuständigen Direktion überträgt.

2 Zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen des Hundegesetzes

und dieser Verordnung sowie zur Umsetzung der Tierseuchengesetz-

gebung bei Hunden kann das Veterinäramt die Gemeinden beiziehen.

Hundeverordnung (HuV) Art. 2 →

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