554.51
HUVOCOChiens
CH-ZH
Art. 1 : Hundeverordnung (HuV)
Art. 1
1 Das Veterinäramt vollzieht die Aufgaben, die das Hunde- Zuständigkeiten
gesetz der für das Veterinärwesen zuständigen Direktion überträgt.
2 Zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen des Hundegesetzes
und dieser Verordnung sowie zur Umsetzung der Tierseuchengesetz-
gebung bei Hunden kann das Veterinäramt die Gemeinden beiziehen.