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554.51 HUVOCOChiens CH-ZH

Hundeverordnung (HuV) (HUV)

29 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (29)

Gesetzestext (29 Artikel)

1 Das Veterinäramt vollzieht die Aufgaben, die das Hunde- Zuständigkeiten

gesetz der für das Veterinärwesen zuständigen Direktion überträgt.

2 Zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen des Hundegesetzes

und dieser Verordnung sowie zur Umsetzung der Tierseuchengesetz-

gebung bei Hunden kann das Veterinäramt die Gemeinden beiziehen.

1 Stellt eine Gemeinde oder die Polizei einen Verstoss gegen Meldung an das

§§ 8 Abs. 1 oder 30 Abs. 1 HuG fest, meldet sie dies unverzüglich dem Veterinäramt

Veterinäramt.

2 Die Gesundheitsdirektion bezeichnet weitere Fälle von Verstös-

sen, bei denen die Gemeinden dem Veterinäramt direkt oder erst nach

wiederholter Mahnung Meldung zu erstatten haben.

Das Veterinäramt trifft Abklärungen und Massnahmen nach Abklärungen

§§ 17–19 HuG

a. bei Meldungen nach § 16 HuG,

b. bei einer bestehenden oder zu erwartenden Gefährdung der Sicher-

heit von Mensch und Tier durch einen Hund.

und Massnah-

men durch das

Veterinäramt

B. Rassetypen

1 Zur Rassetypenliste I im Sinne von § 7 Abs. 2 lit. a HuG zäh- Hunde der

len Hunde, die

a. nicht der Rassetypenliste II zuzuordnen sind und

b. nicht von Elterntieren abstammen, die beide zu einer der im An-

hang zu dieser Verordnung genannten oder ähnlich kleinwüchsigen

Rassen gehören.

Rassetypen-

liste I

1. 1. 25-127

1

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Hunde der

Rassetypen-

liste II

a. Zuordnung

2 Verfügt die Halterin oder der Halter über Abstammungsnach-

weise, hat sie oder er diese vorzuweisen.

3 Werden keine Abstammungsnachweise vorgelegt oder ist die Zu-

ordnung des Hundes aus anderen Gründen zweifelhaft, entscheidet

darüber das Veterinäramt.

1 Zur Rassetypenliste II im Sinne von § 8 Abs. 2 HuG zählen

Hunde, die mindestens 10% Blutanteil von Hunden folgender Rasse-

typen haben

a. American Staffordshire Terrier,

b. Bull Terrier und American Bull Terrier,

c. Staffordshire Bull Terrier,

d. American Pit Bull Terrier, Pit Bull Terrier, Bandog und Basicdog,

e.6 Rottweiler.

2 Verfügt die Halterin oder der Halter über Abstammungsnachweise,

hat sie oder er diese vorzuweisen.

3 Werden keine Abstammungsnachweise vorgelegt oder ist die Zu-

ordnung des Hundes aus anderen Gründen zweifelhaft, entscheidet

darüber das Veterinäramt.

b. Erwerb,

Zuzug, Zucht

1 Als Erwerb von oder Zuzug mit Hunden im Sinne von § 8

Abs. 1 HuG gilt die Haltung eines Hundes der Rassetypenliste II im

Kanton Zürich.

2 Als Zucht im Sinne von § 8 Abs. 1 HuG gelten die unter dem Be-

griff Züchten gefassten Handlungen nach Art. 2 Abs. 3 lit. i der Tier-

schutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)³, sofern die Hündin oder

der Rüde der Rassetypenliste II angehört.

3 Die Haltung und die Zucht von Hunden der Rassetypenliste II

sind verboten. Ausgenommen sind

a. das vorübergehende Halten eines solchen Hundes während höchs-

tens 30 Tagen pro Kalenderjahr,

b. das Halten eines solchen Hundes, wenn die Halterin oder der Halter

über eine Haltebewilligung nach § 30 Abs. 1 HuG verfügt.

4 Im öffentlich zugänglichen Raum gilt für Hunde der Rassetypen-

liste II ein Leinen- und Maulkorbzwang, wenn

a. ein Fall von Abs. 3 lit. a vorliegt,

b. im Rahmen der Haltebewilligung nach § 30 HuG eine entsprechende

Auflage verfügt worden ist.

2

Hundeverordnung (HuV)

C. Praktische Hundeausbildung

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1 Die praktische Hundeausbildung im Sinne von § 7 Abs. 1 Allgemein

HuG ist mit Hunden der Rassetypenliste I zu besuchen.

2 Die Ausbildung besteht aus der Welpenförderung, dem Junghunde-

kurs und unter den Voraussetzungen von § 10 Abs. 1 dem Erziehungs-

kurs. Mit Hunden, die in gemeldeten Tierheimen nach Art. 101 Abs. 1

lit. a TSchV gehalten werden, muss nur die Welpenförderung besucht

werden.

3 Die Kurse umfassen praktische Übungslektionen und die Aufklä-

rung der Halterinnen und Halter über ihre Pflichten. Die Gesundheits-

direktion bestimmt den Inhalt der Kurse in einem Reglement.

4 Die Kurse sind bei Hundeausbilderinnen oder -ausbildern zu be-

suchen, die über eine Bewilligung nach § 15 verfügen.

1 Die Halterin oder der Halter eines Welpen hat mit diesem Welpen-

zwischen dessen 8. und 16. Lebenswoche die Welpenförderung zu be- förderung

suchen.

2 Die Lernziele der Welpenförderung sind

a. der Aufbau der Bindung des Hundes zur Halterin oder zum Hal-

ter,

b. die Förderung von erwünschtem Verhalten des Welpen,

c. die Sozialisation mit Menschen und Artgenossen sowie die Gewöh-

nung an die Umwelt,

d. die Anwendung tiergerechter Erziehungsmethoden,

e. das Wahrnehmen und Umsetzen der Pflichten als Halterin oder als

Halter.

3 Die Welpenförderung umfasst mindestens vier praktische Übungs-

lektionen zu mindestens 50 Minuten. Die Lektionen sind an verschie-

denen Tagen zu besuchen.

1 Die Halterin oder der Halter eines Junghundes hat mit die- Junghundekurs

sem bis zu dessen 18. Lebensmonat den Junghundekurs zu besuchen.

2 Die Lernziele des Junghundekurses sind

a. das Erreichen eines Grundgehorsams des Hundes,

b. das korrekte Anbinden und Führen des Hundes an der Leine,

c. das tiergerechte und sichere Führen des Hundes in der Umwelt

sowie bei der Begegnung mit Menschen, Artgenossen und anderen

Tieren, insbesondere Wildtieren,

d. eine dem Entwicklungsstand des Hundes angemessene Weiterfüh-

rung und Vertiefung der Lernziele der Welpenförderung,

1. 1. 25-127

3

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e. die Umsetzung der für ein sicheres Führen des Hundes bedeutsa-

men Grundsätze im Zusammenleben mit dem Hund.

3 Der Junghundekurs umfasst mindestens zehn praktische Übungs-

lektionen zu mindestens 50 Minuten. Die Lektionen sind an mindes-

tens zehn verschiedenen Tagen zu besuchen. Sie sind teilweise inner-

halb und teilweise ausserhalb des Übungsgeländes abzuhalten.

1 Die Halterin oder der Halter eines Hundes muss mit die-

sem in folgenden Fällen einen Erziehungskurs besuchen

a. Sie oder er hat den Hund übernommen, als dieser zwischen 16 Wo-

chen und 18 Monate alt war, wobei der Hund die Welpenförderung

nicht oder nicht vollständig besucht hat. Der Erziehungskurs ist

innert eines Jahres nach Abschluss des Junghundekurses zu besu-

chen.

b. Sie oder er hat den Hund übernommen oder ist mit diesem zuge-

zogen, als dieser zwischen 18 Monate und acht Jahre alt war. Der

Erziehungskurs ist innert eines Jahres nach der Übernahme oder

dem Zuzug zu besuchen.

c. Sie oder er hat mit dem Hund die Welpenförderung oder den Jung-

hundekurs nicht besucht, obwohl sie oder er den Hund im fragli-

chen Alter im Kanton gehalten hat.

2 Lernziel des Erziehungskurses ist die der Reife und dem Ausbil-

dungsstand des Hundes angemessene Vertiefung der Inhalte des Jung-

hundekurses.

3 Der Erziehungskurs umfasst

a. in den Fällen von Abs.1 lit. a und b mindestens zehn praktische

Übungslektionen zu mindestens 50 Minuten, wobei die Lektionen

an mindestens fünf verschiedenen Tagen zu besuchen sind,

b. im Fall von Abs. 1 lit. c mindestens 20 praktische Übungslektionen

zu mindestens 50 Minuten, wobei die Lektionen an mindestens zehn

verschiedenen Tagen zu besuchen sind.

4 Die Lektionen sind teilweise innerhalb und teilweise ausserhalb

des Übungsgeländes abzuhalten.

Erziehungskurs

Lernziele

für Nutzhunde

Anrechnung

anderer

Ausbildungen

Für Nutzhunde nach Art. 69 Abs. 2 TSchV können die Lern-

ziele der Welpenförderung, des Junghunde- und des Erziehungskurses

dem Einsatzzweck angepasst werden.

1 Die zur Erlangung des praktischen Sachkundenachweises

nach Art. 68 Abs. 2 TSchV besuchten Lektionen werden dem Jung-

hundekurs beziehungsweise dem Erziehungskurs vollumfänglich ange-

rechnet.

4

Hundeverordnung (HuV)

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2 Andere von der Halterin oder vom Halter besuchte Ausbildungen

werden angerechnet, soweit sie Inhalte der praktischen Hundeausbil-

dung nach dieser Verordnung abdecken und durch Hundeausbilderin-

nen oder -ausbilder mit Bewilligung nach § 15 erteilt wurden.

1 Nach erfolgreichem Abschluss eines Kurses stellt die Hunde- Bestätigung

ausbilderin oder der Hundeausbilder der Halterin oder dem Halter eine

Bestätigung aus

a. über den Besuch der Welpenförderung, des Junghundekurses oder

des Erziehungskurses,

b. über den Bestand der praktischen Sachkunde nach Art. 68 Abs. 2

TSchV, sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

2 Die Gesundheitsdirektion regelt das Nähere in einem Reglement.

3 Ist die Erteilung der Bestätigung umstritten, entscheidet das Vete-

rinäramt darüber mittels Verfügung.

4 Die Hundehalterinnen und -halter weisen dem Veterinäramt und

anderen für den Vollzug der Hundegesetzgebung zuständigen Behör-

den Bestätigungen auf Verlangen vor.

1 Die Halterin oder der Halter reicht der Gemeinde die Be- Nachweis

stätigung innert eines Monats seit Erhalt ein.

2 Die Gemeinden prüfen mindestens jährlich, ob die Hundehalte-

rinnen und -halter die praktische Hundeausbildung gemäss dieser Ver-

ordnung besucht haben. Sie können prüfen, ob die Ausbildungsanfor-

derungen nach Art. 68 TSchV erfüllt sind.

3 Die Gemeinde prüft den praktischen Sachkundenachweis nach

1 Das Veterinäramt erteilt einer Person auf schriftliches Ge- Erteilung

such hin die Bewilligung zur Durchführung von Junghunde- und Erzie- der Bewilligung

hungskursen, wenn sie

a. die Anforderungen nach Art. 203 Abs. 1 TSchV erfüllt oder

b. über vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten oder über einen Beruf

mit vergleichbaren Voraussetzungen nach Art. 199 Abs. 3 TSchV ver-

fügt.

1. 1. 25-127

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Befristung

und Fortbildung

2 Die Bewilligung zur Durchführung der Welpenförderung setzt

voraus, dass die Person zusätzlich vertiefte Kenntnisse über die Wel-

penentwicklung und über die Durchführung praktischer Übungslektio-

nen mit Welpen nachweist. Die Gesundheitsdirektion regelt das Nähere

in einem Reglement.

3 Das Veterinäramt führt eine Liste der Namen der Bewilligungs-

inhaberinnen und -inhaber sowie der Dauer der Bewilligungen. Es ver-

öffentlicht die Liste.

1 Die Bewilligungen sind auf vier Jahre befristet.

2 Sie werden um vier Jahre verlängert, wenn die Bewilligungsinhabe-

rinnen und -inhaber folgende, innerhalb der letzten vier Jahre erwor-

bene Fortbildung nachweisen

a. Ausbilderinnen und Ausbilder nach § 15 Abs. 1 lit. a: Fortbildungs-

bestätigung ihrer Ausbildungsstätte nach Art. 205 TSchV,

b. Ausbilderinnen und Ausbilder nach § 15 Abs. 1 lit. b: Nachweis von

mindestens vier Tagen besuchter Fortbildung innerhalb der Ziele

von § 9 Abs. 2 oder zur Erwachsenenbildung,

c. Ausbilderinnen und Ausbilder nach § 15 Abs. 2: zusätzlich einen

Tag Fortbildung im Bereich der Welpenentwicklung oder Durch-

führung praktischer Übungslektionen mit Welpen.

Gebühren

a. Der

Gemeinden

E. Gebühren und Abgaben

1 Die Gemeinden können in ihrem Zuständigkeitsbereich eine

Gebührenordnung erlassen.

2 Für die Bearbeitung von Meldungen nach § 2 Abs. 2 lit. a HuG

können die Gemeinden von den Hundehalterinnen oder den Hunde-

haltern folgende Gebühren erheben

a. bis Fr. 20 für ordentliche Meldungen,

b. Des Kantons

b. bis Fr. 40 für verspätete Meldungen,

c. den tatsächlich entstandenen Aufwand, aber höchstens Fr. 150, wenn

die Gemeinde anstatt der Halterin oder des Halters die Meldung bei

der ANIS AG (§ 20 Abs. 1 HuG) vornehmen muss.

1 Das Veterinäramt erhebt höchstens folgende Gebühren

a. von Hundeausbilderinnen und -ausbildern

1. für die Bewilligung nach § 15: Fr. 600,

2. für die Verlängerung der Bewilligung: Fr. 180;

6

Hundeverordnung (HuV)

b. von Halterinnen und Haltern

1. für die Erteilung oder Ablehnung einer Haltebewilligung nach

Die jährliche Abgabe nach § 23 Abs. 1 HuG ist bis spätes- Hundeabgabe

tens Ende März zu entrichten.

a. Bezug

1 Der von den Gemeinden an den Kanton zu leistende Bei- b. Beitrag an

trag nach § 23 Abs. 2 HuG beträgt Fr. 30 pro Hund.

2 Die Gemeinden teilen dem Veterinäramt jährlich per 30. Septem-

ber die Anzahl der Hunde mit, für die eine Abgabe geleistet werden

muss. Gestützt darauf erhebt das Veterinäramt bei den Gemeinden im

November die Beiträge.

den Kanton

Die Halterinnen und Halter von Hunden nach § 25 HuG rei- c. Befreiung

chen der Gemeinde die für die Befreiung von der Abgabe erforder-

lichen Unterlagen ein. Im Einzelnen sind dies5

a. für Dienst- und Militärhunde: Bescheinigung der vorgesetzten Amts-

stelle,

b. für Sanitäts-, Lawinen- und Katastrophenhunde: Leistungsheft der

Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft sowie Nachweis der

Einsatzverpflichtung,

c. für Schweisshunde: von der Fischerei- und Jagdverwaltung der Bau-

direktion ausgestellter Prüfungsnachweis sowie Nachweis der Einsatz-

verpflichtung,

d. für Begleit-, Hilfs- und Therapiehunde: Nachweis der Ausbildungs-

stätte und Bestätigung der Institution, der Therapeutin oder des

Therapeuten oder der motorisch Behinderten, aus der Art und Um-

fang des Einsatzes hervorgehen,

1.1.25-127

7

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Hundeverordnung (HuV)

e. für Blindenführhunde: Nachweis der anerkannten Blindenführ-

hundeschule,

f. für Hunde nach § 25 lit. f und g HuG: Nachweis der bereits geleiste-

ten Abgabe,

g. für Hunde nach § 25 lit. h HuG: Bestätigung über den Aufenthalt.

F. Einsichtsrecht

Halterinnen oder Halter, deren Hunde einer Wesensbeur-

teilung nach §§ 17 und 30 HuG sowie nach § 25 Abs. 2 unterzogen wur-

den, können beim Veterinäramt die elektronischen Bild- und Tonauf-

zeichnungen einsehen.

Busse

G. Strafbestimmungen

1 Wer vorsätzlich

a. das Verbot nach § 8 Abs. 1 oder nach § 9 Abs. 3 HuG missachtet,

wird mit Busse bis Fr. 5000 bestraft,

b. gegen die Leinenpflicht nach § 8 Abs. 3 oder § 11 Abs. 2 lit. b–d HuG

verstösst, wird mit Busse bis Fr. 3000 bestraft,

c. gegen die Maulkorbpflicht nach § 8 Abs. 3 oder § 12 HuG verstösst,

wird mit Busse bis Fr. 3000 bestraft,

d. im Sinne von § 30 Abs. 6 HuG gegen den Leinen- oder Maulkorb-

zwang verstösst, wird mit Busse bis Fr. 3000 bestraft,

e. gegen die allgemeinen Pflichten nach § 9 Abs. 1 HuG verstösst, wird

mit Busse bis Fr. 2000 bestraft,

f. gegen die Bewilligungspflicht nach § 30 Abs. 1 HuG verstösst oder

die erteilten Auflagen missachtet, wird mit Busse bis Fr. 2000 be-

straft,

g. die praktische Hundeausbildung nach § 7 Abs. 1 HuG nicht absol-

viert, wird mit Busse bis Fr. 2000 bestraft,

h. die Haftpflichtversicherung nach § 6 Abs. 1 HuG nicht abschliesst,

wird mit Busse bis Fr. 1000 bestraft,

i. die Abgabe nach § 23 Abs. 1 HuG nicht leistet, wird mit Busse bis

Fr. 1000 bestraft,

j. die Meldepflicht nach § 28 dieser Verordnung missachtet, wird mit

Busse bis Fr. 1000 bestraft.

8

Hundeverordnung (HuV) 554.51

2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zur Hälfte der für die

vorsätzliche Tatbegehung vorgesehenen maximalen Bussenhöhen be-

straft.4

3 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.4

H. Übergangsbestimmungen

Der Nachweis der praktischen Hundeausbildung ist nur für Praktische

Hunde zu erbringen, die nach dem 31. Dezember 2010 geboren sind. Hunde-

ausbildung

gung nach

$30 HuG

1 Das Gesuch um Erteilung der Haltebewilligung nach § 30 Haltebewilli-

HuG ist von der Halterin oder dem Halter gemäss den Vorgaben des

Veterinäramtes und unter Beilage folgender Unterlagen einzureichen

a. Kopie eines gültigen amtlichen Ausweises,

b. Wohnsitzbestätigung, die nicht älter als drei Monate ist,

c. ausgefülltes Formular des Veterinäramtes zum Nachweis der kyno-

logischen Kenntnisse und zur Prüfung der Art und Umstände der

Hundehaltung,

d. Strafregisterauszug, der nicht älter als drei Monate ist,

e. Police einer bestehenden Haftpflichtversicherung.

2 Ist der Hund älter als 15 Monate, nimmt das Veterinäramt eine

Wesensbeurteilung vor. Es prüft dabei insbesondere, ob sich der Hund

gestört oder inadäquat aggressiv verhält und ob er gehorcht.

3 Das Veterinäramt kann zur Prüfung der Bewilligungsvorausset-

zungen von der Halterin oder vom Halter weitere Unterlagen einfor-

dern und den Hund näher untersuchen lassen.

a. Gesuch

1 Die Haltebewilligung lautet auf die Halterin oder den Hal- b. Erteilung

ter und bezeichnet den Hund.

2 Werden die Voraussetzungen nur teilweise erfüllt, kann die Be-

willigung mit Auflagen nach § 18 Abs. 1 lit. b–h und k HuG verbunden

werden.

3 Ist der Hund jünger als 15 Monate, wird eine längstens bis zum Al-

ter von zwei Jahren gültige Haltebewilligung erteilt, sofern die Voraus-

setzungen nach § 30 Abs. 2 lit. a, c und d HuG erfüllt sind. Eine unbe-

fristete Haltebewilligung wird erteilt, wenn der Hund die Wesensbeur-

teilung bestanden hat und die Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 und 3

HuG erfüllt sind.

4 Die gesuchstellende Person trägt die Kosten des Bewilligungsver-

fahrens.

1. 1. 25-127

9

554.51 Hundeverordnung (HuV)

5 Das Veterinäramt teilt den Entscheid über die Erteilung oder Nicht-

erteilung sowie über den Entzug der Bewilligung der Halterin oder dem

Halter und der Wohnsitzgemeinde mit.

c. Ausweis

1 Mit der Haltebewilligung erhält die Halterin oder der Hal-

ter einen Ausweis mit folgenden Angaben

a. Name, Vorname und Geburtsdatum der Halterin oder des Halters,

b. Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Rassetyp, Fellfarbe und Mikro-

chip-Nummer des Hundes,

c. Ort und Datum der Ausstellung sowie Bezeichnung der ausstellen-

den Behörde,

d. Datum des Ablaufs von befristeten Bewilligungen.

2 Wer den Hund im öffentlich zugänglichen Raum führt, hat den

Ausweis auf Verlangen der Polizei und den mit dem Hundewesen be-

fassten Behörden vorzuweisen.

d. Meldepflicht § 28. Die Inhaberin oder der Inhaber einer Haltebewilligung muss

dem Veterinäramt die Weitergabe, die neue Halterin oder den neuen

Halter, den Tod des Hundes sowie eigene Namens- und Adressände-

rungen melden.

e. Härtefälle § 29. 1 Ist die Inhaberin oder der Inhaber einer Haltebewilligung

aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen nicht mehr in

der Lage, den Hund zu halten, kann das Veterinäramt einer anderen

Person auf Gesuch nach § 25 hin eine Haltebewilligung erteilen.

2 Gemeldete Tierheime nach Art. 101 Abs. 1 lit. a TSchV dürfen

vorübergehend Hunde der Rassetypenliste II aufnehmen. Sie melden

dies unverzüglich dem Veterinäramt.

I. Inkrafttreten

HuG: Fr. 1200,

2. für Änderungen und Ergänzungen der Haltebewilligung: Fr. 500.

2 Sofern Massnahmen nach §§ 18 und 19 HuG verfügt werden oder

die Halterin oder der Halter Mitwirkungspflichten verletzt hat, ver-

rechnet das Veterinäramt höchstens

a. für eine Wesensbeurteilung: Fr. 1000,

b. für die weiteren Aufwendungen des Veterinäramtes: Fr. 180 pro

Stunde.

3 Die Gebühren werden nach dem personellen Aufwand, dem Zeit-

aufwand und nach der Bedeutung der Sache festgesetzt. Die Gesund-

heitsdirektion regelt das Nähere in einer Gebührenordnung.

4 Zusätzlich sind die tatsächlich entstandenen Auslagen zu erset-

zen.

Abs. 2 TSchV, wenn die Halterin oder der Halter

a. einen Hund übernommen hat, der älter als acht Jahre ist,

b. mit einem solchen Hund in den Kanton zuzieht.

und Kontrolle

D. Hundeausbilderinnen und Hundeausbilder

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