Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 9

1 Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, Allgemeine

dass sie

a. weder Mensch noch Tier gefährden, belästigen oder in der bestim-

mungsgemässen und sicheren Nutzung des frei zugänglichen Rau-

mes beeinträchtigen,

b. die Umwelt nicht gefährden.

2 In Wäldern und an Waldrändern sowie bei Dunkelheit im Freien

sind Hunde in Sichtweite auf kurzer Distanz zu halten.

3 Es ist verboten, Hunde

a. auf Menschen und Tiere zu hetzen,

b. absichtlich zu reizen,

c. im frei zugänglichen Raum unbeaufsichtigt laufen zu lassen.

4 Von den Verboten gemäss Abs. 3 ausgenommen sind die recht-

mässige Verteidigung, der pflichtgemässe Einsatz von Hunden im öf-

fentlichen Dienst und die in anderen Erlassen vorgesehenen Fälle.

5 Wer mit der Aufsicht über einen Hund betraut ist, greift mit allen

zu Gebote stehenden Mitteln ein, wenn der Hund einen Menschen oder

ein Tier angreift oder hetzt.

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