Art. 9 : Hundegesetz
Art. 9
1 Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, Allgemeine
dass sie
a. weder Mensch noch Tier gefährden, belästigen oder in der bestim-
mungsgemässen und sicheren Nutzung des frei zugänglichen Rau-
mes beeinträchtigen,
b. die Umwelt nicht gefährden.
2 In Wäldern und an Waldrändern sowie bei Dunkelheit im Freien
sind Hunde in Sichtweite auf kurzer Distanz zu halten.
3 Es ist verboten, Hunde
a. auf Menschen und Tiere zu hetzen,
b. absichtlich zu reizen,
c. im frei zugänglichen Raum unbeaufsichtigt laufen zu lassen.
4 Von den Verboten gemäss Abs. 3 ausgenommen sind die recht-
mässige Verteidigung, der pflichtgemässe Einsatz von Hunden im öf-
fentlichen Dienst und die in anderen Erlassen vorgesehenen Fälle.
5 Wer mit der Aufsicht über einen Hund betraut ist, greift mit allen
zu Gebote stehenden Mitteln ein, wenn der Hund einen Menschen oder
ein Tier angreift oder hetzt.