554.5
CH-ZH
Art. 8 : Hundegesetz
Art. 8
1 Der Erwerb, die Zucht sowie der Zuzug von Hunden mit Hunderassen
erhöhtem Gefährdungspotenzial ist verboten.
mit erhöhtem
Gefahren-
2 Der Regierungsrat bezeichnet die Rassetypen mit erhöhtem Ge- potenzial
fährdungspotenzial (Rassetypenliste II).
3 Für Hunde der Rassetypenliste II, für die wegen auswärtigen Wohn-
sitzes der Halterin oder des Halters keine zürcherische Haltebewilli-
gung erforderlich ist, gilt im öffentlich zugänglichen Raum ein Leinen-
und Maulkorbzwang.
C. Hundehaltung