Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 8

1 Der Erwerb, die Zucht sowie der Zuzug von Hunden mit Hunderassen

erhöhtem Gefährdungspotenzial ist verboten.

mit erhöhtem

Gefahren-

2 Der Regierungsrat bezeichnet die Rassetypen mit erhöhtem Ge- potenzial

fährdungspotenzial (Rassetypenliste II).

3 Für Hunde der Rassetypenliste II, für die wegen auswärtigen Wohn-

sitzes der Halterin oder des Halters keine zürcherische Haltebewilli-

gung erforderlich ist, gilt im öffentlich zugänglichen Raum ein Leinen-

und Maulkorbzwang.

C. Hundehaltung

← Art. 7 findet Anwendung, wenn der Hund nach Inkrafttreten des Hundegesetz Art. 9 →

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