554.5
CH-ZH
Art. 7 : Hundegesetz
Art. 7
1 Wer einen Hund hält oder erwirbt, der einem grossen oder
massigen Rassetyp angehört oder dessen Haltung eine Bewilligung
voraussetzt, muss nachweisen, dass sie oder er eine anerkannte prakti-
sche Hundeausbildung absolviert hat.
2 Der Regierungsrat
a. bezeichnet die grossen oder massigen Rassetypen (Rassetypen-
liste I),
b. regelt die Anerkennung von praktischen Hundeausbildungen,
c. legt Art und Umfang der zu absolvierenden praktischen Hunde-
ausbildung fest,
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Hundegesetz
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d. legt fest, ab welchem Zeitpunkt die erforderliche praktische Hunde-
ausbildung nachzuweisen ist,
e. regelt das weitere Verfahren.