Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 7

1 Wer einen Hund hält oder erwirbt, der einem grossen oder

massigen Rassetyp angehört oder dessen Haltung eine Bewilligung

voraussetzt, muss nachweisen, dass sie oder er eine anerkannte prakti-

sche Hundeausbildung absolviert hat.

2 Der Regierungsrat

a. bezeichnet die grossen oder massigen Rassetypen (Rassetypen-

liste I),

b. regelt die Anerkennung von praktischen Hundeausbildungen,

c. legt Art und Umfang der zu absolvierenden praktischen Hunde-

ausbildung fest,

2

Hundegesetz

554.5

d. legt fest, ab welchem Zeitpunkt die erforderliche praktische Hunde-

ausbildung nachzuweisen ist,

e. regelt das weitere Verfahren.

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