Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 6

1 Wer einen Hund hält, muss für diesen über eine Haftpflicht-

versicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1 Mio. Fran-

ken verfügen.

2 Auf Verlangen ist der entsprechende Nachweis zu erbringen.

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