554.5
CH-ZH
Art. 6 : Hundegesetz
Art. 6
1 Wer einen Hund hält, muss für diesen über eine Haftpflicht-
versicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1 Mio. Fran-
ken verfügen.
2 Auf Verlangen ist der entsprechende Nachweis zu erbringen.