554.5
CH-ZH
Art. 5 : Hundegesetz
Art. 5
1 Der Kanton kann Kampagnen und Projekte unterstützen, die
einem sicheren, verantwortungsvollen und tiergerechten Umgang mit
Hunden in der Öffentlichkeit dienen.
2 Er stellt den Gemeinden zuhanden ihrer Hundehalterinnen und
Hundehalter Informationsmaterial über die korrekte Hundehaltung
zur Verfügung.
3 Er sorgt dafür, dass Kinder eine Anleitung für den Umgang mit
Hunden erhalten.
Haftpflicht-
versicherung
Praktische
Hunde-
ausbildung
B. Voraussetzungen für das Halten von Hunden