554.5
CH-ZH
Art. 4 : Hundegesetz
Art. 4
Die Gemeinden und die Direktion informieren einander über
die in ihrem Zuständigkeitsbereich getroffenen Massnahmen.
Die Gemeinden und die Direktion informieren einander über
die in ihrem Zuständigkeitsbereich getroffenen Massnahmen.