Art. 30 : Hundegesetz
Art. 30
1 Wer einen Hund der Rassetypenliste II hält, muss innerhalb b. Halte-
von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Direktion bewilligung
ein Gesuch um Erteilung einer Haltebewilligung einreichen. Die Halte-
bewilligung kann mit Auflagen erteilt werden, wenn die gesuchstellende
Person die persönlichen Voraussetzungen nur teilweise erfüllt.
2 Die Direktion erteilt die Bewilligung, wenn die gesuchstellende
Person
a. mindestens 18 Jahre alt ist und einen festen Wohnsitz hat,
b. den Nachweis über genügend kynologische Fachkenntnisse erbringt,
c. belegt, dass sie nicht wegen Gewaltdelikten oder Betäubungsmittel-
delikten vorbestraft ist,
d. den Nachweis der Haftpflichtversicherung erbringt.
3 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn Art und Umstände, wie der
Hund gehalten werden wird, dies rechtfertigen.
4 Die Direktion entzieht die Bewilligung, wenn
a. die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder
b. der Hund Verhaltensauffälligkeiten zeigt.
5 Halterinnen und Halter, die gestützt auf bisheriges Recht über eine
Bewilligung für die Befreiung ihres Hundes vom Leinen- oder Maul-
korbzwang verfügen, haben Anspruch auf eine Haltebewilligung, wenn
die Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
noch erfüllt sind.
6 Halterinnen und Halter, die gestützt auf bisheriges Recht über
keine Bewilligung für die Befreiung ihres Hundes vom Leinen- oder
Maulkorbzwang verfügen, unterstehen bis zur Erteilung der Haltebewil-
ligung den Bestimmungen des bisherigen Rechts.
1 OS 64, 665.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2010.
3 ABI 2007, 732.
4 ABI 2007, 2177.
5 LS 916.22.
6 SR 210.
7 SR 455.1.
8 Eingefügt durch Jagdgesetz vom 1. Februar 2021 (OS 77, 600; ABI 2018-04-20).
In Kraft seit 1. Januar 2023.
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