Art. 3 : Hundegesetz
Art. 3
1 Direktion im Sinne dieses Gesetzes ist die für das Veterinär- b. Des Kantons
wesen zuständige Direktion.
2 Die Direktion
a. erteilt die nach diesem Gesetz notwendigen Bewilligungen,
b. nimmt Meldungen bei Verletzungen und auffälligem Verhalten ent-
gegen,
c. kontrolliert aufgrund von Risikobeurteilungen die Hundehaltung,
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c. Information
Prävention
554.5
Hundegesetz
d. nimmt die Ersatzvornahme vor, wenn sich die Halterin oder der
Halter weigert, den Hund gemäss Tierseuchenverordnung kenn-
zeichnen zu lassen,
e. trifft die notwendigen Anordnungen gemäss § 18, wenn keine Haft-
pflichtversicherung gemäss § 6 abgeschlossen werden kann,
f. trifft die notwendigen Anordnungen gemäss § 18, wenn sich die Hal-
terin oder der Halter weigert, eine praktische Hundeausbildung ge-
mäss § 7 zu absolvieren,
g. trifft weitere Massnahmen gemäss §§ 17–19.