Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 3

1 Direktion im Sinne dieses Gesetzes ist die für das Veterinär- b. Des Kantons

wesen zuständige Direktion.

2 Die Direktion

a. erteilt die nach diesem Gesetz notwendigen Bewilligungen,

b. nimmt Meldungen bei Verletzungen und auffälligem Verhalten ent-

gegen,

c. kontrolliert aufgrund von Risikobeurteilungen die Hundehaltung,

1. 1. 23-119

1

c. Information

Prävention

554.5

Hundegesetz

d. nimmt die Ersatzvornahme vor, wenn sich die Halterin oder der

Halter weigert, den Hund gemäss Tierseuchenverordnung kenn-

zeichnen zu lassen,

e. trifft die notwendigen Anordnungen gemäss § 18, wenn keine Haft-

pflichtversicherung gemäss § 6 abgeschlossen werden kann,

f. trifft die notwendigen Anordnungen gemäss § 18, wenn sich die Hal-

terin oder der Halter weigert, eine praktische Hundeausbildung ge-

mäss § 7 zu absolvieren,

g. trifft weitere Massnahmen gemäss §§ 17–19.

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