554.5
CH-ZH
Art. 27 : Hundegesetz
Art. 27
1 Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes und der
Vollziehungsverordnung werden mit Busse bestraft. In leichten Fällen
kann ein Verweis erteilt werden.
2 Ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur sind die Statthalter-
ämter zuständig für die Ahndung von Übertretungen, die nicht in der
Verordnung über das kantonalrechtliche Ordnungsbussenverfahren vor-
gesehen sind.