Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 27

1 Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes und der

Vollziehungsverordnung werden mit Busse bestraft. In leichten Fällen

kann ein Verweis erteilt werden.

2 Ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur sind die Statthalter-

ämter zuständig für die Ahndung von Übertretungen, die nicht in der

Verordnung über das kantonalrechtliche Ordnungsbussenverfahren vor-

gesehen sind.

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