Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 26

1 Geht ein Hund ein, ist für einen Ersatzhund bis zum Ab-

lauf des Abgabejahres keine Abgabe zu bezahlen. Vorbehalten bleibt

die Erhebung von Einschreibegebühren.

2 Wird kein Ersatzhund angeschafft, hat die Halterin oder der Hal-

ter Anspruch auf Rückerstattung der halben Abgabe, sofern der Hund

vor dem 30. Juni eingegangen ist.

G. Straf- und Schlussbestimmungen

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