554.5
CH-ZH
Art. 26 : Hundegesetz
Art. 26
1 Geht ein Hund ein, ist für einen Ersatzhund bis zum Ab-
lauf des Abgabejahres keine Abgabe zu bezahlen. Vorbehalten bleibt
die Erhebung von Einschreibegebühren.
2 Wird kein Ersatzhund angeschafft, hat die Halterin oder der Hal-
ter Anspruch auf Rückerstattung der halben Abgabe, sofern der Hund
vor dem 30. Juni eingegangen ist.
G. Straf- und Schlussbestimmungen