Art. 25 : Hundegesetz
Art. 25
Von der Abgabe befreit sind Halterinnen und Halter von: Befreiung
a. Diensthunden, die von Polizeiorganen oder von Gefängnisangestell-
ten für ihren Dienst verwendet werden,
b. Militärhunden und Diensthunden des Grenzwachtkorps, die für sei-
nen Dienst verwendet werden,
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554.5 Hundegesetz
c. ausgebildeten Schweiss-, Sanitäts-, Lawinen- und Katastrophenhun-
den, soweit an ihrer Haltung ein öffentliches Interesse besteht,
d. Begleit- und Hilfshunden für motorisch Behinderte sowie von Thera-
piehunden, wenn der Nachweis über eine angemessene Ausbildung
und den regelmässigen Einsatz erbracht wird,
e. Blindenführhunden, die aus einer von der Eidgenössischen Invali-
denversicherung anerkannten Blindenführhundeschule stammen,
f. Hunden, für welche die Abgabe bereits in einer anderen Gemeinde
des Kantons bezahlt wurde,
g. Hunden, für welche die Abgabe bereits in einem anderen Kanton
bezahlt wurde,
h. Hunden, die sich weniger als drei Monate im Kanton aufhalten.
Ersatzhunde,
Rückerstattung
Strafen
Aufhebung bis-
herigen Rechts
Übergangs-
bestimmungen
a. Praktische
Hunde-
ausbildung