554.5
CH-ZH
Art. 24 : Hundegesetz
Art. 24
1 Für jeden nachgewiesenen freiwilligen Besuch einer aner- Ermässigung
kannten Hundeerziehung kann die Gemeinde eine einmalige Ermässi-
gung der Abgabe gewähren.
2 Sie kann in Härtefällen, auf begründetes Gesuch hin, die Abgabe
ganz oder teilweise erlassen.