554.5
CH-ZH
Art. 23 : Hundegesetz
Art. 23
1 Die Halterin oder der Halter zahlt in der Wohnsitzgemeinde Grundsatz
für jeden von ihr oder ihm im Kanton gehaltenen Hund eine Abgabe
von Fr. 70 bis Fr. 200 je Kalenderjahr. Die Gemeinde legt die Höhe der
Abgabe fest.
2 Die Gemeinden leisten dem Kanton für die von ihm zu erfüllen-
den Aufgaben für jeden nicht von der Abgabe befreiten Hund einen
Beitrag von höchstens Fr. 50 je Kalenderjahr. Der Regierungsrat legt
die Beitragshöhe fest.
3 Erreicht ein Hund das Alter von drei Monaten nach dem 30. Juni
oder wird er nach diesem Zeitpunkt neu im Kanton gehalten, ermässigen
sich die Abgabe und der Beitrag an den Kanton um die Hälfte.