Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 23

1 Die Halterin oder der Halter zahlt in der Wohnsitzgemeinde Grundsatz

für jeden von ihr oder ihm im Kanton gehaltenen Hund eine Abgabe

von Fr. 70 bis Fr. 200 je Kalenderjahr. Die Gemeinde legt die Höhe der

Abgabe fest.

2 Die Gemeinden leisten dem Kanton für die von ihm zu erfüllen-

den Aufgaben für jeden nicht von der Abgabe befreiten Hund einen

Beitrag von höchstens Fr. 50 je Kalenderjahr. Der Regierungsrat legt

die Beitragshöhe fest.

3 Erreicht ein Hund das Alter von drei Monaten nach dem 30. Juni

oder wird er nach diesem Zeitpunkt neu im Kanton gehalten, ermässigen

sich die Abgabe und der Beitrag an den Kanton um die Hälfte.

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