Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 22

1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führt die Direktion Daten- Besondere

sammlungen mit den erforderlichen Angaben über

a. das Bewilligungsverfahren bei bewilligungspflichtigen Hunden,

b. Meldungen, Abklärungen und Massnahmen gemäss §§ 17–19.

2 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Gemeinden eine Daten-

sammlung über

a. die Erfüllung der Haltervoraussetzungen,

b. die gemäss § 2 Abs. 2 lit. f angeordneten Massnahmen,

c. allfällige weitere, vom Regierungsrat gestützt auf die Tierseuchen-

gesetzgebung festgelegte Daten.

3 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten kantonalen und

kommunalen Stellen, die Strafuntersuchungsbehörden und die Gerichte

geben einander die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Da-

ten bekannt.

Daten-

sammlungen

F. Abgabe

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