554.5
CH-ZH
Art. 22 : Hundegesetz
Art. 22
1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führt die Direktion Daten- Besondere
sammlungen mit den erforderlichen Angaben über
a. das Bewilligungsverfahren bei bewilligungspflichtigen Hunden,
b. Meldungen, Abklärungen und Massnahmen gemäss §§ 17–19.
2 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Gemeinden eine Daten-
sammlung über
a. die Erfüllung der Haltervoraussetzungen,
b. die gemäss § 2 Abs. 2 lit. f angeordneten Massnahmen,
c. allfällige weitere, vom Regierungsrat gestützt auf die Tierseuchen-
gesetzgebung festgelegte Daten.
3 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten kantonalen und
kommunalen Stellen, die Strafuntersuchungsbehörden und die Gerichte
geben einander die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Da-
ten bekannt.
Daten-
sammlungen
F. Abgabe