Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 20

1 Registrierungsstelle im Sinne der Tierseuchenverordnung

für im Kanton Zürich gehaltene Hunde ist die Animal Identity Ser-

vice AG, Bern (ANIS AG).

2 Die Direktion hat kostenlosen Zugang zu den registrierten Daten

über Hundehaltungen im Kanton Zürich. Sie kann diese mit weiteren

Daten ergänzen, die sie für den Vollzug dieses Gesetzes benötigt.

3 Die Gemeinden haben kostenlosen Zugang zu den registrierten

Daten über Hundehaltungen in ihrer Gemeinde. Sie können diese mit

weiteren Daten ergänzen, die sie für den Vollzug dieses Gesetzes be-

nötigen.

4 Die Gemeinden können mit der ANIS AG vereinbaren, dass diese

Leistungen erbringt, die über Abs. 3 hinausgehen.

Meldungen an § 21. 1 Hundehalterinnen und Hundehalter melden ihre Hunde,

die Gemeinde die älter als drei Monate sind, innert zehn Tagen bei der Wohnsitz-

gemeinde an und machen die erforderlichen Angaben.

2 Innert der gleichen Frist meldet die Hundehalterin oder der Hunde-

halter der Gemeinde

a. eine Namens- oder Adressänderung der Halterin oder des Halters,

b. die Übernahme des Hundes durch eine andere Halterin oder durch

einen anderen Halter,

c. den Tod des Hundes.

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Hundegesetz

554.5

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