Art. 20 : Hundegesetz
Art. 20
1 Registrierungsstelle im Sinne der Tierseuchenverordnung
für im Kanton Zürich gehaltene Hunde ist die Animal Identity Ser-
vice AG, Bern (ANIS AG).
2 Die Direktion hat kostenlosen Zugang zu den registrierten Daten
über Hundehaltungen im Kanton Zürich. Sie kann diese mit weiteren
Daten ergänzen, die sie für den Vollzug dieses Gesetzes benötigt.
3 Die Gemeinden haben kostenlosen Zugang zu den registrierten
Daten über Hundehaltungen in ihrer Gemeinde. Sie können diese mit
weiteren Daten ergänzen, die sie für den Vollzug dieses Gesetzes be-
nötigen.
4 Die Gemeinden können mit der ANIS AG vereinbaren, dass diese
Leistungen erbringt, die über Abs. 3 hinausgehen.
Meldungen an § 21. 1 Hundehalterinnen und Hundehalter melden ihre Hunde,
die Gemeinde die älter als drei Monate sind, innert zehn Tagen bei der Wohnsitz-
gemeinde an und machen die erforderlichen Angaben.
2 Innert der gleichen Frist meldet die Hundehalterin oder der Hunde-
halter der Gemeinde
a. eine Namens- oder Adressänderung der Halterin oder des Halters,
b. die Übernahme des Hundes durch eine andere Halterin oder durch
einen anderen Halter,
c. den Tod des Hundes.
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Hundegesetz
554.5