Art. 2 : Hundegesetz
Art. 2
1 Die Gemeinden sind zuständig für den Vollzug dieses Ge- Zuständigkeiten
setzes.
2 Sie erfüllen insbesondere folgende Aufgaben
a. Sie nehmen die Meldungen der erforderlichen Angaben zur Regis-
trierung von Hunden entgegen und leiten diese an die Registrierungs-
stelle weiter; sie überprüfen, ob die Mutationsmeldungen auch an die
Registrierungsstelle gemacht wurden, und stellen die notwendigen
Nachmeldungen sicher.
b. Sie überprüfen, ob die Voraussetzungen für das Halten von Hun-
den erfüllt sind.
c. Sie erheben die Abgaben.
d. Sie können Orte signalisieren, die von Hunden nicht oder nur an
der Leine betreten werden dürfen.
e. Sie können hundefreundliche Zonen signalisieren.
f. Sie ordnen bei Verstössen gegen dieses Gesetz die erforderlichen
Massnahmen an, sofern dafür nicht die Direktion zuständig ist.
a. Der
Gemeinden