Art. 18 : Hundegesetz
Art. 18
1 Die Direktion entscheidet im Hinblick auf die Sicherheit Massnahmen
von Mensch und Tier über die erforderlichen Massnahmen. Sie kann
insbesondere folgende Massnahmen anordnen
a. Unterbringung des Hundes in einer Institution zur Beobachtung und
Abklärung seines Wesens,
b. Verhaltenstherapie mit dem Hund,
c. Kastration,
d. Besuch von Kursen zur Hundeerziehung,
e. Auflagen zur Haltung und zum Ausführen des Hundes,
f. Leinenpflicht,
g. Maulkorbpflicht,
h. Verbot zur Ausbildung oder zum Einsatz als Schutzhund,
i. Zuchtverbot,
1. 1. 23-119
5
554.5 Hundegesetz
j. Entzug des Hundes zur Neuplatzierung oder Rückgabe an die Zucht-
stätte,
k. Beschränkung der Anzahl gehaltener Hunde,
1. Hundehalteverbot,
m. Einschläfern des Hundes.
2 Die Hundehalterin oder der Hundehalter trägt die Kosten der
angeordneten Massnahmen.
Sofort- § 19. 1 Die Direktion schreitet unverzüglich ein, wenn feststeht,
massnahmen dass ein Hund unter den aktuellen Haltungsumständen ein erhebliches
Sicherheitsrisiko für Mensch und Tier darstellt.
2 Sie kann einen Hund vorsorglich beschlagnahmen und geeignet
unterbringen; wenn notwendig lässt sie den Hund einschläfern.
3 Die Hundehalterin oder der Hundehalter trägt die Kosten für die
Unterbringung. Die Direktion kann einen Kostenvorschuss verlangen.
Zentrale E. Registrierung
Registrierung