554.5
CH-ZH
Art. 17 : Hundegesetz
Art. 17
1 Bei Meldungen nimmt die Direktion Folgendes vor
a. die Überprüfung des Sachverhalts,
b. die notwendigen Abklärungen über die Hundehalterin oder den
Hundehalter,
c. soweit notwendig eine Wesensbeurteilung des Hundes und die Über-
prüfung der Haltung.
2 Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist auskunftspflichtig, ins-
besondere über
a. die Voraussetzungen für das Halten von Hunden gemäss §§ 6–8,
b. die Herkunft des Hundes,
c. die Haltung,
d. die Erziehung und das Verhalten des Hundes.
Abklärungen