Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 16

1 Die gemäss eidgenössischer Tierschutzverordnung beste- Meldungen bei

hende Meldepflicht bei erheblichen Verletzungen und Anzeichen eines Verletzungen

übermässigen Aggressionsverhaltens gilt über die dort genannten Per-

sonenkreise hinaus für Gemeinden, Strafuntersuchungsbehörden, Ge-

richte, Polizei und für Tierheime, die Verzichts- und Findelhunde weiter-

vermitteln.

2 Die zuständige Stelle nimmt ebenfalls Meldungen von geschädig-

ten Personen und aus der Bevölkerung entgegen.

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