554.5
CH-ZH
Art. 16 : Hundegesetz
Art. 16
1 Die gemäss eidgenössischer Tierschutzverordnung beste- Meldungen bei
hende Meldepflicht bei erheblichen Verletzungen und Anzeichen eines Verletzungen
übermässigen Aggressionsverhaltens gilt über die dort genannten Per-
sonenkreise hinaus für Gemeinden, Strafuntersuchungsbehörden, Ge-
richte, Polizei und für Tierheime, die Verzichts- und Findelhunde weiter-
vermitteln.
2 Die zuständige Stelle nimmt ebenfalls Meldungen von geschädig-
ten Personen und aus der Bevölkerung entgegen.