Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 15

Die Polizei fängt streunende Hunde ein und meldet sie der

Meldestelle für gefundene Tiere nach Art. 720a Abs. 2 ZGB6.

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Hundegesetz

Hundegesetz

D. Meldungen, Abklärungen und Massnahmen

554.5

und auffälligem

Verhalten

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