Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 13

1 Wer einen Hund ausführt, muss ihn so beaufsichtigen, dass

Kulturland und Freizeitflächen nicht durch Kot verschmutzt werden.

2 Kot ist in Siedlungs- und Landwirtschaftsgebieten sowie auf Stras-

sen und Wegen korrekt zu beseitigen.

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