554.5
CH-ZH
Art. 13 : Hundegesetz
Art. 13
1 Wer einen Hund ausführt, muss ihn so beaufsichtigen, dass
Kulturland und Freizeitflächen nicht durch Kot verschmutzt werden.
2 Kot ist in Siedlungs- und Landwirtschaftsgebieten sowie auf Stras-
sen und Wegen korrekt zu beseitigen.