Art. 10 : Hundegesetz
Art. 10
Es ist verboten, Hunde mitzuführen oder freizulassen
a. in Friedhöfen,
b. in Badeanstalten,
c. auf Pausenplätzen von Schulhausanlagen,
Pflichten
Zutrittsverbot
1. 1. 23-119
3
554.5
d. auf Spiel- oder Sportfeldern,
e. an Orten, die von den zuständigen Behörden entsprechend signali-
siert wurden.
Leinenpflicht § 11. 1 Hunde sind anzuleinen
a. in öffentlich zugänglichen Gebäuden,
b. an verkehrsreichen Strassen,
c. in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und an Haltestel-
len,
d. an Orten, die von den zuständigen Behörden entsprechend signali-
siert wurden,
e.8 im Wald und am Waldrand vom 1. April bis 31. Juli, ausgenommen
Jagd-, Rettungs- und Diensthunde beim Einsatz und bei der Aus-
bildung.
2 Hunde sind im öffentlich zugänglichen Raum anzuleinen, wenn
a. sie läufig sind,
b. sie bissig sind,
c. sie eine ansteckende Krankheit haben,
d. die zuständige Behörde es anordnet.
Maulkorbpflicht § 12. Hunde müssen einen Maulkorb tragen, wenn
a. sie bissig sind,
b. die zuständige Behörde es anordnet.
Beseitigung von Hundekot
Lärm- belästigung
Streunende Hunde