Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 10

Es ist verboten, Hunde mitzuführen oder freizulassen

a. in Friedhöfen,

b. in Badeanstalten,

c. auf Pausenplätzen von Schulhausanlagen,

Pflichten

Zutrittsverbot

1. 1. 23-119

3

554.5

d. auf Spiel- oder Sportfeldern,

e. an Orten, die von den zuständigen Behörden entsprechend signali-

siert wurden.

Leinenpflicht § 11. 1 Hunde sind anzuleinen

a. in öffentlich zugänglichen Gebäuden,

b. an verkehrsreichen Strassen,

c. in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und an Haltestel-

len,

d. an Orten, die von den zuständigen Behörden entsprechend signali-

siert wurden,

e.8 im Wald und am Waldrand vom 1. April bis 31. Juli, ausgenommen

Jagd-, Rettungs- und Diensthunde beim Einsatz und bei der Aus-

bildung.

2 Hunde sind im öffentlich zugänglichen Raum anzuleinen, wenn

a. sie läufig sind,

b. sie bissig sind,

c. sie eine ansteckende Krankheit haben,

d. die zuständige Behörde es anordnet.

Maulkorbpflicht § 12. Hunde müssen einen Maulkorb tragen, wenn

a. sie bissig sind,

b. die zuständige Behörde es anordnet.

Beseitigung von Hundekot

Lärm- belästigung

Streunende Hunde

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