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554.5 CH-ZH

Hundegesetz

27 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (27)

Gesetzestext (27 Artikel)

Dieses Gesetz bezweckt den sicheren und verantwortungs- Zweck

bewussten Umgang mit Hunden.

1 Die Gemeinden sind zuständig für den Vollzug dieses Ge- Zuständigkeiten

setzes.

2 Sie erfüllen insbesondere folgende Aufgaben

a. Sie nehmen die Meldungen der erforderlichen Angaben zur Regis-

trierung von Hunden entgegen und leiten diese an die Registrierungs-

stelle weiter; sie überprüfen, ob die Mutationsmeldungen auch an die

Registrierungsstelle gemacht wurden, und stellen die notwendigen

Nachmeldungen sicher.

b. Sie überprüfen, ob die Voraussetzungen für das Halten von Hun-

den erfüllt sind.

c. Sie erheben die Abgaben.

d. Sie können Orte signalisieren, die von Hunden nicht oder nur an

der Leine betreten werden dürfen.

e. Sie können hundefreundliche Zonen signalisieren.

f. Sie ordnen bei Verstössen gegen dieses Gesetz die erforderlichen

Massnahmen an, sofern dafür nicht die Direktion zuständig ist.

a. Der

Gemeinden

1 Direktion im Sinne dieses Gesetzes ist die für das Veterinär- b. Des Kantons

wesen zuständige Direktion.

2 Die Direktion

a. erteilt die nach diesem Gesetz notwendigen Bewilligungen,

b. nimmt Meldungen bei Verletzungen und auffälligem Verhalten ent-

gegen,

c. kontrolliert aufgrund von Risikobeurteilungen die Hundehaltung,

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c. Information

Prävention

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d. nimmt die Ersatzvornahme vor, wenn sich die Halterin oder der

Halter weigert, den Hund gemäss Tierseuchenverordnung kenn-

zeichnen zu lassen,

e. trifft die notwendigen Anordnungen gemäss § 18, wenn keine Haft-

pflichtversicherung gemäss § 6 abgeschlossen werden kann,

f. trifft die notwendigen Anordnungen gemäss § 18, wenn sich die Hal-

terin oder der Halter weigert, eine praktische Hundeausbildung ge-

mäss § 7 zu absolvieren,

g. trifft weitere Massnahmen gemäss §§ 17–19.

Die Gemeinden und die Direktion informieren einander über

die in ihrem Zuständigkeitsbereich getroffenen Massnahmen.

1 Der Kanton kann Kampagnen und Projekte unterstützen, die

einem sicheren, verantwortungsvollen und tiergerechten Umgang mit

Hunden in der Öffentlichkeit dienen.

2 Er stellt den Gemeinden zuhanden ihrer Hundehalterinnen und

Hundehalter Informationsmaterial über die korrekte Hundehaltung

zur Verfügung.

3 Er sorgt dafür, dass Kinder eine Anleitung für den Umgang mit

Hunden erhalten.

Haftpflicht-

versicherung

Praktische

Hunde-

ausbildung

B. Voraussetzungen für das Halten von Hunden

1 Wer einen Hund hält, muss für diesen über eine Haftpflicht-

versicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1 Mio. Fran-

ken verfügen.

2 Auf Verlangen ist der entsprechende Nachweis zu erbringen.

1 Wer einen Hund hält oder erwirbt, der einem grossen oder

massigen Rassetyp angehört oder dessen Haltung eine Bewilligung

voraussetzt, muss nachweisen, dass sie oder er eine anerkannte prakti-

sche Hundeausbildung absolviert hat.

2 Der Regierungsrat

a. bezeichnet die grossen oder massigen Rassetypen (Rassetypen-

liste I),

b. regelt die Anerkennung von praktischen Hundeausbildungen,

c. legt Art und Umfang der zu absolvierenden praktischen Hunde-

ausbildung fest,

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d. legt fest, ab welchem Zeitpunkt die erforderliche praktische Hunde-

ausbildung nachzuweisen ist,

e. regelt das weitere Verfahren.

1 Der Erwerb, die Zucht sowie der Zuzug von Hunden mit Hunderassen

erhöhtem Gefährdungspotenzial ist verboten.

mit erhöhtem

Gefahren-

2 Der Regierungsrat bezeichnet die Rassetypen mit erhöhtem Ge- potenzial

fährdungspotenzial (Rassetypenliste II).

3 Für Hunde der Rassetypenliste II, für die wegen auswärtigen Wohn-

sitzes der Halterin oder des Halters keine zürcherische Haltebewilli-

gung erforderlich ist, gilt im öffentlich zugänglichen Raum ein Leinen-

und Maulkorbzwang.

C. Hundehaltung

1 Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, Allgemeine

dass sie

a. weder Mensch noch Tier gefährden, belästigen oder in der bestim-

mungsgemässen und sicheren Nutzung des frei zugänglichen Rau-

mes beeinträchtigen,

b. die Umwelt nicht gefährden.

2 In Wäldern und an Waldrändern sowie bei Dunkelheit im Freien

sind Hunde in Sichtweite auf kurzer Distanz zu halten.

3 Es ist verboten, Hunde

a. auf Menschen und Tiere zu hetzen,

b. absichtlich zu reizen,

c. im frei zugänglichen Raum unbeaufsichtigt laufen zu lassen.

4 Von den Verboten gemäss Abs. 3 ausgenommen sind die recht-

mässige Verteidigung, der pflichtgemässe Einsatz von Hunden im öf-

fentlichen Dienst und die in anderen Erlassen vorgesehenen Fälle.

5 Wer mit der Aufsicht über einen Hund betraut ist, greift mit allen

zu Gebote stehenden Mitteln ein, wenn der Hund einen Menschen oder

ein Tier angreift oder hetzt.

Es ist verboten, Hunde mitzuführen oder freizulassen

a. in Friedhöfen,

b. in Badeanstalten,

c. auf Pausenplätzen von Schulhausanlagen,

Pflichten

Zutrittsverbot

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d. auf Spiel- oder Sportfeldern,

e. an Orten, die von den zuständigen Behörden entsprechend signali-

siert wurden.

Leinenpflicht § 11. 1 Hunde sind anzuleinen

a. in öffentlich zugänglichen Gebäuden,

b. an verkehrsreichen Strassen,

c. in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und an Haltestel-

len,

d. an Orten, die von den zuständigen Behörden entsprechend signali-

siert wurden,

e.8 im Wald und am Waldrand vom 1. April bis 31. Juli, ausgenommen

Jagd-, Rettungs- und Diensthunde beim Einsatz und bei der Aus-

bildung.

2 Hunde sind im öffentlich zugänglichen Raum anzuleinen, wenn

a. sie läufig sind,

b. sie bissig sind,

c. sie eine ansteckende Krankheit haben,

d. die zuständige Behörde es anordnet.

Maulkorbpflicht § 12. Hunde müssen einen Maulkorb tragen, wenn

a. sie bissig sind,

b. die zuständige Behörde es anordnet.

Beseitigung von Hundekot

Lärm- belästigung

Streunende Hunde

1 Wer einen Hund ausführt, muss ihn so beaufsichtigen, dass

Kulturland und Freizeitflächen nicht durch Kot verschmutzt werden.

2 Kot ist in Siedlungs- und Landwirtschaftsgebieten sowie auf Stras-

sen und Wegen korrekt zu beseitigen.

Hunde sind so zu beaufsichtigen, dass Dritte nicht durch an-

dauerndes Gebell oder Geheul belästigt werden.

Die Polizei fängt streunende Hunde ein und meldet sie der

Meldestelle für gefundene Tiere nach Art. 720a Abs. 2 ZGB6.

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D. Meldungen, Abklärungen und Massnahmen

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und auffälligem

Verhalten

1 Die gemäss eidgenössischer Tierschutzverordnung beste- Meldungen bei

hende Meldepflicht bei erheblichen Verletzungen und Anzeichen eines Verletzungen

übermässigen Aggressionsverhaltens gilt über die dort genannten Per-

sonenkreise hinaus für Gemeinden, Strafuntersuchungsbehörden, Ge-

richte, Polizei und für Tierheime, die Verzichts- und Findelhunde weiter-

vermitteln.

2 Die zuständige Stelle nimmt ebenfalls Meldungen von geschädig-

ten Personen und aus der Bevölkerung entgegen.

1 Bei Meldungen nimmt die Direktion Folgendes vor

a. die Überprüfung des Sachverhalts,

b. die notwendigen Abklärungen über die Hundehalterin oder den

Hundehalter,

c. soweit notwendig eine Wesensbeurteilung des Hundes und die Über-

prüfung der Haltung.

2 Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist auskunftspflichtig, ins-

besondere über

a. die Voraussetzungen für das Halten von Hunden gemäss §§ 6–8,

b. die Herkunft des Hundes,

c. die Haltung,

d. die Erziehung und das Verhalten des Hundes.

Abklärungen

1 Die Direktion entscheidet im Hinblick auf die Sicherheit Massnahmen

von Mensch und Tier über die erforderlichen Massnahmen. Sie kann

insbesondere folgende Massnahmen anordnen

a. Unterbringung des Hundes in einer Institution zur Beobachtung und

Abklärung seines Wesens,

b. Verhaltenstherapie mit dem Hund,

c. Kastration,

d. Besuch von Kursen zur Hundeerziehung,

e. Auflagen zur Haltung und zum Ausführen des Hundes,

f. Leinenpflicht,

g. Maulkorbpflicht,

h. Verbot zur Ausbildung oder zum Einsatz als Schutzhund,

i. Zuchtverbot,

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j. Entzug des Hundes zur Neuplatzierung oder Rückgabe an die Zucht-

stätte,

k. Beschränkung der Anzahl gehaltener Hunde,

1. Hundehalteverbot,

m. Einschläfern des Hundes.

2 Die Hundehalterin oder der Hundehalter trägt die Kosten der

angeordneten Massnahmen.

Sofort- § 19. 1 Die Direktion schreitet unverzüglich ein, wenn feststeht,

massnahmen dass ein Hund unter den aktuellen Haltungsumständen ein erhebliches

Sicherheitsrisiko für Mensch und Tier darstellt.

2 Sie kann einen Hund vorsorglich beschlagnahmen und geeignet

unterbringen; wenn notwendig lässt sie den Hund einschläfern.

3 Die Hundehalterin oder der Hundehalter trägt die Kosten für die

Unterbringung. Die Direktion kann einen Kostenvorschuss verlangen.

Zentrale E. Registrierung

Registrierung

1 Registrierungsstelle im Sinne der Tierseuchenverordnung

für im Kanton Zürich gehaltene Hunde ist die Animal Identity Ser-

vice AG, Bern (ANIS AG).

2 Die Direktion hat kostenlosen Zugang zu den registrierten Daten

über Hundehaltungen im Kanton Zürich. Sie kann diese mit weiteren

Daten ergänzen, die sie für den Vollzug dieses Gesetzes benötigt.

3 Die Gemeinden haben kostenlosen Zugang zu den registrierten

Daten über Hundehaltungen in ihrer Gemeinde. Sie können diese mit

weiteren Daten ergänzen, die sie für den Vollzug dieses Gesetzes be-

nötigen.

4 Die Gemeinden können mit der ANIS AG vereinbaren, dass diese

Leistungen erbringt, die über Abs. 3 hinausgehen.

Meldungen an § 21. 1 Hundehalterinnen und Hundehalter melden ihre Hunde,

die Gemeinde die älter als drei Monate sind, innert zehn Tagen bei der Wohnsitz-

gemeinde an und machen die erforderlichen Angaben.

2 Innert der gleichen Frist meldet die Hundehalterin oder der Hunde-

halter der Gemeinde

a. eine Namens- oder Adressänderung der Halterin oder des Halters,

b. die Übernahme des Hundes durch eine andere Halterin oder durch

einen anderen Halter,

c. den Tod des Hundes.

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1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führt die Direktion Daten- Besondere

sammlungen mit den erforderlichen Angaben über

a. das Bewilligungsverfahren bei bewilligungspflichtigen Hunden,

b. Meldungen, Abklärungen und Massnahmen gemäss §§ 17–19.

2 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Gemeinden eine Daten-

sammlung über

a. die Erfüllung der Haltervoraussetzungen,

b. die gemäss § 2 Abs. 2 lit. f angeordneten Massnahmen,

c. allfällige weitere, vom Regierungsrat gestützt auf die Tierseuchen-

gesetzgebung festgelegte Daten.

3 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten kantonalen und

kommunalen Stellen, die Strafuntersuchungsbehörden und die Gerichte

geben einander die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Da-

ten bekannt.

Daten-

sammlungen

F. Abgabe

1 Die Halterin oder der Halter zahlt in der Wohnsitzgemeinde Grundsatz

für jeden von ihr oder ihm im Kanton gehaltenen Hund eine Abgabe

von Fr. 70 bis Fr. 200 je Kalenderjahr. Die Gemeinde legt die Höhe der

Abgabe fest.

2 Die Gemeinden leisten dem Kanton für die von ihm zu erfüllen-

den Aufgaben für jeden nicht von der Abgabe befreiten Hund einen

Beitrag von höchstens Fr. 50 je Kalenderjahr. Der Regierungsrat legt

die Beitragshöhe fest.

3 Erreicht ein Hund das Alter von drei Monaten nach dem 30. Juni

oder wird er nach diesem Zeitpunkt neu im Kanton gehalten, ermässigen

sich die Abgabe und der Beitrag an den Kanton um die Hälfte.

1 Für jeden nachgewiesenen freiwilligen Besuch einer aner- Ermässigung

kannten Hundeerziehung kann die Gemeinde eine einmalige Ermässi-

gung der Abgabe gewähren.

2 Sie kann in Härtefällen, auf begründetes Gesuch hin, die Abgabe

ganz oder teilweise erlassen.

Von der Abgabe befreit sind Halterinnen und Halter von: Befreiung

a. Diensthunden, die von Polizeiorganen oder von Gefängnisangestell-

ten für ihren Dienst verwendet werden,

b. Militärhunden und Diensthunden des Grenzwachtkorps, die für sei-

nen Dienst verwendet werden,

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c. ausgebildeten Schweiss-, Sanitäts-, Lawinen- und Katastrophenhun-

den, soweit an ihrer Haltung ein öffentliches Interesse besteht,

d. Begleit- und Hilfshunden für motorisch Behinderte sowie von Thera-

piehunden, wenn der Nachweis über eine angemessene Ausbildung

und den regelmässigen Einsatz erbracht wird,

e. Blindenführhunden, die aus einer von der Eidgenössischen Invali-

denversicherung anerkannten Blindenführhundeschule stammen,

f. Hunden, für welche die Abgabe bereits in einer anderen Gemeinde

des Kantons bezahlt wurde,

g. Hunden, für welche die Abgabe bereits in einem anderen Kanton

bezahlt wurde,

h. Hunden, die sich weniger als drei Monate im Kanton aufhalten.

Ersatzhunde,

Rückerstattung

Strafen

Aufhebung bis-

herigen Rechts

Übergangs-

bestimmungen

a. Praktische

Hunde-

ausbildung

1 Geht ein Hund ein, ist für einen Ersatzhund bis zum Ab-

lauf des Abgabejahres keine Abgabe zu bezahlen. Vorbehalten bleibt

die Erhebung von Einschreibegebühren.

2 Wird kein Ersatzhund angeschafft, hat die Halterin oder der Hal-

ter Anspruch auf Rückerstattung der halben Abgabe, sofern der Hund

vor dem 30. Juni eingegangen ist.

G. Straf- und Schlussbestimmungen

1 Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes und der

Vollziehungsverordnung werden mit Busse bestraft. In leichten Fällen

kann ein Verweis erteilt werden.

2 Ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur sind die Statthalter-

ämter zuständig für die Ahndung von Übertretungen, die nicht in der

Verordnung über das kantonalrechtliche Ordnungsbussenverfahren vor-

gesehen sind.

1 Wer einen Hund der Rassetypenliste II hält, muss innerhalb b. Halte-

von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Direktion bewilligung

ein Gesuch um Erteilung einer Haltebewilligung einreichen. Die Halte-

bewilligung kann mit Auflagen erteilt werden, wenn die gesuchstellende

Person die persönlichen Voraussetzungen nur teilweise erfüllt.

2 Die Direktion erteilt die Bewilligung, wenn die gesuchstellende

Person

a. mindestens 18 Jahre alt ist und einen festen Wohnsitz hat,

b. den Nachweis über genügend kynologische Fachkenntnisse erbringt,

c. belegt, dass sie nicht wegen Gewaltdelikten oder Betäubungsmittel-

delikten vorbestraft ist,

d. den Nachweis der Haftpflichtversicherung erbringt.

3 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn Art und Umstände, wie der

Hund gehalten werden wird, dies rechtfertigen.

4 Die Direktion entzieht die Bewilligung, wenn

a. die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder

b. der Hund Verhaltensauffälligkeiten zeigt.

5 Halterinnen und Halter, die gestützt auf bisheriges Recht über eine

Bewilligung für die Befreiung ihres Hundes vom Leinen- oder Maul-

korbzwang verfügen, haben Anspruch auf eine Haltebewilligung, wenn

die Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes

noch erfüllt sind.

6 Halterinnen und Halter, die gestützt auf bisheriges Recht über

keine Bewilligung für die Befreiung ihres Hundes vom Leinen- oder

Maulkorbzwang verfügen, unterstehen bis zur Erteilung der Haltebewil-

ligung den Bestimmungen des bisherigen Rechts.

1 OS 64, 665.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2010.

3 ABI 2007, 732.

4 ABI 2007, 2177.

5 LS 916.22.

6 SR 210.

7 SR 455.1.

8 Eingefügt durch Jagdgesetz vom 1. Februar 2021 (OS 77, 600; ABI 2018-04-20).

In Kraft seit 1. Januar 2023.

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