Hundegesetz
Inhaltsübersicht (27)
Gesetzestext (27 Artikel)
Dieses Gesetz bezweckt den sicheren und verantwortungs- Zweck
bewussten Umgang mit Hunden.
1 Die Gemeinden sind zuständig für den Vollzug dieses Ge- Zuständigkeiten
setzes.
2 Sie erfüllen insbesondere folgende Aufgaben
a. Sie nehmen die Meldungen der erforderlichen Angaben zur Regis-
trierung von Hunden entgegen und leiten diese an die Registrierungs-
stelle weiter; sie überprüfen, ob die Mutationsmeldungen auch an die
Registrierungsstelle gemacht wurden, und stellen die notwendigen
Nachmeldungen sicher.
b. Sie überprüfen, ob die Voraussetzungen für das Halten von Hun-
den erfüllt sind.
c. Sie erheben die Abgaben.
d. Sie können Orte signalisieren, die von Hunden nicht oder nur an
der Leine betreten werden dürfen.
e. Sie können hundefreundliche Zonen signalisieren.
f. Sie ordnen bei Verstössen gegen dieses Gesetz die erforderlichen
Massnahmen an, sofern dafür nicht die Direktion zuständig ist.
a. Der
Gemeinden
1 Direktion im Sinne dieses Gesetzes ist die für das Veterinär- b. Des Kantons
wesen zuständige Direktion.
2 Die Direktion
a. erteilt die nach diesem Gesetz notwendigen Bewilligungen,
b. nimmt Meldungen bei Verletzungen und auffälligem Verhalten ent-
gegen,
c. kontrolliert aufgrund von Risikobeurteilungen die Hundehaltung,
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c. Information
Prävention
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d. nimmt die Ersatzvornahme vor, wenn sich die Halterin oder der
Halter weigert, den Hund gemäss Tierseuchenverordnung kenn-
zeichnen zu lassen,
e. trifft die notwendigen Anordnungen gemäss § 18, wenn keine Haft-
pflichtversicherung gemäss § 6 abgeschlossen werden kann,
f. trifft die notwendigen Anordnungen gemäss § 18, wenn sich die Hal-
terin oder der Halter weigert, eine praktische Hundeausbildung ge-
mäss § 7 zu absolvieren,
g. trifft weitere Massnahmen gemäss §§ 17–19.
Die Gemeinden und die Direktion informieren einander über
die in ihrem Zuständigkeitsbereich getroffenen Massnahmen.
1 Der Kanton kann Kampagnen und Projekte unterstützen, die
einem sicheren, verantwortungsvollen und tiergerechten Umgang mit
Hunden in der Öffentlichkeit dienen.
2 Er stellt den Gemeinden zuhanden ihrer Hundehalterinnen und
Hundehalter Informationsmaterial über die korrekte Hundehaltung
zur Verfügung.
3 Er sorgt dafür, dass Kinder eine Anleitung für den Umgang mit
Hunden erhalten.
Haftpflicht-
versicherung
Praktische
Hunde-
ausbildung
B. Voraussetzungen für das Halten von Hunden
1 Wer einen Hund hält, muss für diesen über eine Haftpflicht-
versicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1 Mio. Fran-
ken verfügen.
2 Auf Verlangen ist der entsprechende Nachweis zu erbringen.
1 Wer einen Hund hält oder erwirbt, der einem grossen oder
massigen Rassetyp angehört oder dessen Haltung eine Bewilligung
voraussetzt, muss nachweisen, dass sie oder er eine anerkannte prakti-
sche Hundeausbildung absolviert hat.
2 Der Regierungsrat
a. bezeichnet die grossen oder massigen Rassetypen (Rassetypen-
liste I),
b. regelt die Anerkennung von praktischen Hundeausbildungen,
c. legt Art und Umfang der zu absolvierenden praktischen Hunde-
ausbildung fest,
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d. legt fest, ab welchem Zeitpunkt die erforderliche praktische Hunde-
ausbildung nachzuweisen ist,
e. regelt das weitere Verfahren.
Gesetzes geboren ist.
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1 Der Erwerb, die Zucht sowie der Zuzug von Hunden mit Hunderassen
erhöhtem Gefährdungspotenzial ist verboten.
mit erhöhtem
Gefahren-
2 Der Regierungsrat bezeichnet die Rassetypen mit erhöhtem Ge- potenzial
fährdungspotenzial (Rassetypenliste II).
3 Für Hunde der Rassetypenliste II, für die wegen auswärtigen Wohn-
sitzes der Halterin oder des Halters keine zürcherische Haltebewilli-
gung erforderlich ist, gilt im öffentlich zugänglichen Raum ein Leinen-
und Maulkorbzwang.
C. Hundehaltung
1 Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, Allgemeine
dass sie
a. weder Mensch noch Tier gefährden, belästigen oder in der bestim-
mungsgemässen und sicheren Nutzung des frei zugänglichen Rau-
mes beeinträchtigen,
b. die Umwelt nicht gefährden.
2 In Wäldern und an Waldrändern sowie bei Dunkelheit im Freien
sind Hunde in Sichtweite auf kurzer Distanz zu halten.
3 Es ist verboten, Hunde
a. auf Menschen und Tiere zu hetzen,
b. absichtlich zu reizen,
c. im frei zugänglichen Raum unbeaufsichtigt laufen zu lassen.
4 Von den Verboten gemäss Abs. 3 ausgenommen sind die recht-
mässige Verteidigung, der pflichtgemässe Einsatz von Hunden im öf-
fentlichen Dienst und die in anderen Erlassen vorgesehenen Fälle.
5 Wer mit der Aufsicht über einen Hund betraut ist, greift mit allen
zu Gebote stehenden Mitteln ein, wenn der Hund einen Menschen oder
ein Tier angreift oder hetzt.
Es ist verboten, Hunde mitzuführen oder freizulassen
a. in Friedhöfen,
b. in Badeanstalten,
c. auf Pausenplätzen von Schulhausanlagen,
Pflichten
Zutrittsverbot
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d. auf Spiel- oder Sportfeldern,
e. an Orten, die von den zuständigen Behörden entsprechend signali-
siert wurden.
Leinenpflicht § 11. 1 Hunde sind anzuleinen
a. in öffentlich zugänglichen Gebäuden,
b. an verkehrsreichen Strassen,
c. in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und an Haltestel-
len,
d. an Orten, die von den zuständigen Behörden entsprechend signali-
siert wurden,
e.8 im Wald und am Waldrand vom 1. April bis 31. Juli, ausgenommen
Jagd-, Rettungs- und Diensthunde beim Einsatz und bei der Aus-
bildung.
2 Hunde sind im öffentlich zugänglichen Raum anzuleinen, wenn
a. sie läufig sind,
b. sie bissig sind,
c. sie eine ansteckende Krankheit haben,
d. die zuständige Behörde es anordnet.
Maulkorbpflicht § 12. Hunde müssen einen Maulkorb tragen, wenn
a. sie bissig sind,
b. die zuständige Behörde es anordnet.
Beseitigung von Hundekot
Lärm- belästigung
Streunende Hunde
1 Wer einen Hund ausführt, muss ihn so beaufsichtigen, dass
Kulturland und Freizeitflächen nicht durch Kot verschmutzt werden.
2 Kot ist in Siedlungs- und Landwirtschaftsgebieten sowie auf Stras-
sen und Wegen korrekt zu beseitigen.
Hunde sind so zu beaufsichtigen, dass Dritte nicht durch an-
dauerndes Gebell oder Geheul belästigt werden.
Die Polizei fängt streunende Hunde ein und meldet sie der
Meldestelle für gefundene Tiere nach Art. 720a Abs. 2 ZGB6.
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D. Meldungen, Abklärungen und Massnahmen
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und auffälligem
Verhalten
1 Die gemäss eidgenössischer Tierschutzverordnung beste- Meldungen bei
hende Meldepflicht bei erheblichen Verletzungen und Anzeichen eines Verletzungen
übermässigen Aggressionsverhaltens gilt über die dort genannten Per-
sonenkreise hinaus für Gemeinden, Strafuntersuchungsbehörden, Ge-
richte, Polizei und für Tierheime, die Verzichts- und Findelhunde weiter-
vermitteln.
2 Die zuständige Stelle nimmt ebenfalls Meldungen von geschädig-
ten Personen und aus der Bevölkerung entgegen.
1 Bei Meldungen nimmt die Direktion Folgendes vor
a. die Überprüfung des Sachverhalts,
b. die notwendigen Abklärungen über die Hundehalterin oder den
Hundehalter,
c. soweit notwendig eine Wesensbeurteilung des Hundes und die Über-
prüfung der Haltung.
2 Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist auskunftspflichtig, ins-
besondere über
a. die Voraussetzungen für das Halten von Hunden gemäss §§ 6–8,
b. die Herkunft des Hundes,
c. die Haltung,
d. die Erziehung und das Verhalten des Hundes.
Abklärungen
1 Die Direktion entscheidet im Hinblick auf die Sicherheit Massnahmen
von Mensch und Tier über die erforderlichen Massnahmen. Sie kann
insbesondere folgende Massnahmen anordnen
a. Unterbringung des Hundes in einer Institution zur Beobachtung und
Abklärung seines Wesens,
b. Verhaltenstherapie mit dem Hund,
c. Kastration,
d. Besuch von Kursen zur Hundeerziehung,
e. Auflagen zur Haltung und zum Ausführen des Hundes,
f. Leinenpflicht,
g. Maulkorbpflicht,
h. Verbot zur Ausbildung oder zum Einsatz als Schutzhund,
i. Zuchtverbot,
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j. Entzug des Hundes zur Neuplatzierung oder Rückgabe an die Zucht-
stätte,
k. Beschränkung der Anzahl gehaltener Hunde,
1. Hundehalteverbot,
m. Einschläfern des Hundes.
2 Die Hundehalterin oder der Hundehalter trägt die Kosten der
angeordneten Massnahmen.
Sofort- § 19. 1 Die Direktion schreitet unverzüglich ein, wenn feststeht,
massnahmen dass ein Hund unter den aktuellen Haltungsumständen ein erhebliches
Sicherheitsrisiko für Mensch und Tier darstellt.
2 Sie kann einen Hund vorsorglich beschlagnahmen und geeignet
unterbringen; wenn notwendig lässt sie den Hund einschläfern.
3 Die Hundehalterin oder der Hundehalter trägt die Kosten für die
Unterbringung. Die Direktion kann einen Kostenvorschuss verlangen.
Zentrale E. Registrierung
Registrierung
1 Registrierungsstelle im Sinne der Tierseuchenverordnung
für im Kanton Zürich gehaltene Hunde ist die Animal Identity Ser-
vice AG, Bern (ANIS AG).
2 Die Direktion hat kostenlosen Zugang zu den registrierten Daten
über Hundehaltungen im Kanton Zürich. Sie kann diese mit weiteren
Daten ergänzen, die sie für den Vollzug dieses Gesetzes benötigt.
3 Die Gemeinden haben kostenlosen Zugang zu den registrierten
Daten über Hundehaltungen in ihrer Gemeinde. Sie können diese mit
weiteren Daten ergänzen, die sie für den Vollzug dieses Gesetzes be-
nötigen.
4 Die Gemeinden können mit der ANIS AG vereinbaren, dass diese
Leistungen erbringt, die über Abs. 3 hinausgehen.
Meldungen an § 21. 1 Hundehalterinnen und Hundehalter melden ihre Hunde,
die Gemeinde die älter als drei Monate sind, innert zehn Tagen bei der Wohnsitz-
gemeinde an und machen die erforderlichen Angaben.
2 Innert der gleichen Frist meldet die Hundehalterin oder der Hunde-
halter der Gemeinde
a. eine Namens- oder Adressänderung der Halterin oder des Halters,
b. die Übernahme des Hundes durch eine andere Halterin oder durch
einen anderen Halter,
c. den Tod des Hundes.
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1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führt die Direktion Daten- Besondere
sammlungen mit den erforderlichen Angaben über
a. das Bewilligungsverfahren bei bewilligungspflichtigen Hunden,
b. Meldungen, Abklärungen und Massnahmen gemäss §§ 17–19.
2 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Gemeinden eine Daten-
sammlung über
a. die Erfüllung der Haltervoraussetzungen,
b. die gemäss § 2 Abs. 2 lit. f angeordneten Massnahmen,
c. allfällige weitere, vom Regierungsrat gestützt auf die Tierseuchen-
gesetzgebung festgelegte Daten.
3 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten kantonalen und
kommunalen Stellen, die Strafuntersuchungsbehörden und die Gerichte
geben einander die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Da-
ten bekannt.
Daten-
sammlungen
F. Abgabe
1 Die Halterin oder der Halter zahlt in der Wohnsitzgemeinde Grundsatz
für jeden von ihr oder ihm im Kanton gehaltenen Hund eine Abgabe
von Fr. 70 bis Fr. 200 je Kalenderjahr. Die Gemeinde legt die Höhe der
Abgabe fest.
2 Die Gemeinden leisten dem Kanton für die von ihm zu erfüllen-
den Aufgaben für jeden nicht von der Abgabe befreiten Hund einen
Beitrag von höchstens Fr. 50 je Kalenderjahr. Der Regierungsrat legt
die Beitragshöhe fest.
3 Erreicht ein Hund das Alter von drei Monaten nach dem 30. Juni
oder wird er nach diesem Zeitpunkt neu im Kanton gehalten, ermässigen
sich die Abgabe und der Beitrag an den Kanton um die Hälfte.
1 Für jeden nachgewiesenen freiwilligen Besuch einer aner- Ermässigung
kannten Hundeerziehung kann die Gemeinde eine einmalige Ermässi-
gung der Abgabe gewähren.
2 Sie kann in Härtefällen, auf begründetes Gesuch hin, die Abgabe
ganz oder teilweise erlassen.
Von der Abgabe befreit sind Halterinnen und Halter von: Befreiung
a. Diensthunden, die von Polizeiorganen oder von Gefängnisangestell-
ten für ihren Dienst verwendet werden,
b. Militärhunden und Diensthunden des Grenzwachtkorps, die für sei-
nen Dienst verwendet werden,
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c. ausgebildeten Schweiss-, Sanitäts-, Lawinen- und Katastrophenhun-
den, soweit an ihrer Haltung ein öffentliches Interesse besteht,
d. Begleit- und Hilfshunden für motorisch Behinderte sowie von Thera-
piehunden, wenn der Nachweis über eine angemessene Ausbildung
und den regelmässigen Einsatz erbracht wird,
e. Blindenführhunden, die aus einer von der Eidgenössischen Invali-
denversicherung anerkannten Blindenführhundeschule stammen,
f. Hunden, für welche die Abgabe bereits in einer anderen Gemeinde
des Kantons bezahlt wurde,
g. Hunden, für welche die Abgabe bereits in einem anderen Kanton
bezahlt wurde,
h. Hunden, die sich weniger als drei Monate im Kanton aufhalten.
Ersatzhunde,
Rückerstattung
Strafen
Aufhebung bis-
herigen Rechts
Übergangs-
bestimmungen
a. Praktische
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ausbildung
1 Geht ein Hund ein, ist für einen Ersatzhund bis zum Ab-
lauf des Abgabejahres keine Abgabe zu bezahlen. Vorbehalten bleibt
die Erhebung von Einschreibegebühren.
2 Wird kein Ersatzhund angeschafft, hat die Halterin oder der Hal-
ter Anspruch auf Rückerstattung der halben Abgabe, sofern der Hund
vor dem 30. Juni eingegangen ist.
G. Straf- und Schlussbestimmungen
1 Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes und der
Vollziehungsverordnung werden mit Busse bestraft. In leichten Fällen
kann ein Verweis erteilt werden.
2 Ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur sind die Statthalter-
ämter zuständig für die Ahndung von Übertretungen, die nicht in der
Verordnung über das kantonalrechtliche Ordnungsbussenverfahren vor-
gesehen sind.
wird aufgehoben.
1 Wer einen Hund der Rassetypenliste II hält, muss innerhalb b. Halte-
von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Direktion bewilligung
ein Gesuch um Erteilung einer Haltebewilligung einreichen. Die Halte-
bewilligung kann mit Auflagen erteilt werden, wenn die gesuchstellende
Person die persönlichen Voraussetzungen nur teilweise erfüllt.
2 Die Direktion erteilt die Bewilligung, wenn die gesuchstellende
Person
a. mindestens 18 Jahre alt ist und einen festen Wohnsitz hat,
b. den Nachweis über genügend kynologische Fachkenntnisse erbringt,
c. belegt, dass sie nicht wegen Gewaltdelikten oder Betäubungsmittel-
delikten vorbestraft ist,
d. den Nachweis der Haftpflichtversicherung erbringt.
3 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn Art und Umstände, wie der
Hund gehalten werden wird, dies rechtfertigen.
4 Die Direktion entzieht die Bewilligung, wenn
a. die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder
b. der Hund Verhaltensauffälligkeiten zeigt.
5 Halterinnen und Halter, die gestützt auf bisheriges Recht über eine
Bewilligung für die Befreiung ihres Hundes vom Leinen- oder Maul-
korbzwang verfügen, haben Anspruch auf eine Haltebewilligung, wenn
die Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
noch erfüllt sind.
6 Halterinnen und Halter, die gestützt auf bisheriges Recht über
keine Bewilligung für die Befreiung ihres Hundes vom Leinen- oder
Maulkorbzwang verfügen, unterstehen bis zur Erteilung der Haltebewil-
ligung den Bestimmungen des bisherigen Rechts.
1 OS 64, 665.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2010.
3 ABI 2007, 732.
4 ABI 2007, 2177.
5 LS 916.22.
6 SR 210.
7 SR 455.1.
8 Eingefügt durch Jagdgesetz vom 1. Februar 2021 (OS 77, 600; ABI 2018-04-20).
In Kraft seit 1. Januar 2023.
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