Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
554.11 KTSCHVOCPA CH-ZH

Art. 9 : Kantonale Tierschutzverordnung (KTSchV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9

1 Über Gesuche betreffend bewilligungspflichtige Tierversuche Bewilligungs-

wird innert drei Monaten entschieden.

verfahren

2 In aufwendigen Bewilligungsverfahren, insbesondere bei weite-

ren Schriftenwechseln mit dem Gesuchsteller oder im Fall einer Begut-

achtung des Gesuchs durch die eidgenössische Tierversuchskommis-

sion, kann diese Frist überschritten werden.

3 Die Gesundheitsdirektion kann die Beschlussfassung in der Tier-

versuchskommission über eindeutig bewilligungsfähige Versuche ver-

einfachen, soweit das Akteneinsichts- und das Stimmrecht aller Kom-

missionsmitglieder gewahrt bleiben.

← Art. 8c Kantonale Tierschutzverordnung (KTSchV) Art. 10 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →