554.11
KTSCHVOCPA
CH-ZH
Art. 9 : Kantonale Tierschutzverordnung (KTSchV)
Art. 9
1 Über Gesuche betreffend bewilligungspflichtige Tierversuche Bewilligungs-
wird innert drei Monaten entschieden.
verfahren
2 In aufwendigen Bewilligungsverfahren, insbesondere bei weite-
ren Schriftenwechseln mit dem Gesuchsteller oder im Fall einer Begut-
achtung des Gesuchs durch die eidgenössische Tierversuchskommis-
sion, kann diese Frist überschritten werden.
3 Die Gesundheitsdirektion kann die Beschlussfassung in der Tier-
versuchskommission über eindeutig bewilligungsfähige Versuche ver-
einfachen, soweit das Akteneinsichts- und das Stimmrecht aller Kom-
missionsmitglieder gewahrt bleiben.