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554.11 KTSCHVOCPA CH-ZH

Art. 8c : Kantonale Tierschutzverordnung (KTSchV)

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Art. 8c

9 1 Die Tierschutzkommission informiert das Veterinäramt

und, falls gegen die Verfügung des Veterinäramts Rekurs erhoben wor-

den ist, die Rekursinstanz über die in Zusammenhang mit der Gutach-

tenserstellung entstandenen Kosten. Das Veterinäramt entschädigt die

Berechtigten.

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Kantonale Tierschutzverordnung (KTSchV)

554.11

2 Über die Höhe der vom Tierhalter zu tragenden Kosten für die

Gutachtenserstellung entscheidet

a. die Rekursinstanz, wenn gegen die zu begutachtende Verfügung

des Veterinäramts Rekurs erhoben worden ist,

b. die Tierschutzkommission in den übrigen Fällen.

3 Die Rekursinstanz bzw. die Tierschutzkommission teilt dem Tier-

halter und dem Veterinäramt den Entscheid über die Höhe der vom

Tierhalter zu tragenden Kosten mit. Der Tierhalter kann den Ent-

scheid der Tierschutzkommission mit Rekurs beim Regierungsrat an-

fechten.

4 Das Veterinäramt stellt dem Tierhalter Rechnung, sobald der Kos-

tenentscheid rechtskräftig ist.

D.10 Tierversuche

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