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554.11 KTSCHVOCPA CH-ZH

Art. 8 : Kantonale Tierschutzverordnung (KTSchV)

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Art. 8

Wer für Versuche vorgesehene Tiere hält oder züchtet, führt

eine Tierbestandeskontrolle mit Angaben über

a. Art und Zahl der gehaltenen Tiere,

b. Geburts- oder Erwerbsdatum der Tiere,

c. Herkunft und Abnehmer der Tiere,

d. Datum der Abgabe oder des Todes der Tiere,

e. Verwendungszweck,

f. Todesursache,

g. die allfällige Markierung.

C. Gutachten nach § 3 Abs. 4 des Kantonalen Tierschutzgesetzes⁹

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