554.11
KTSCHVOCPA
CH-ZH
Art. 8 : Kantonale Tierschutzverordnung (KTSchV)
Art. 8
Wer für Versuche vorgesehene Tiere hält oder züchtet, führt
eine Tierbestandeskontrolle mit Angaben über
a. Art und Zahl der gehaltenen Tiere,
b. Geburts- oder Erwerbsdatum der Tiere,
c. Herkunft und Abnehmer der Tiere,
d. Datum der Abgabe oder des Todes der Tiere,
e. Verwendungszweck,
f. Todesursache,
g. die allfällige Markierung.
C. Gutachten nach § 3 Abs. 4 des Kantonalen Tierschutzgesetzes⁹