Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
554.11 KTSCHVOCPA CH-ZH

Art. 6 : Kantonale Tierschutzverordnung (KTSchV)

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Art. 6

Die Gesundheitsdirektion bezeichnet die gefährlichen wir-

bellosen Wildtiere, deren Haltung eine Bewilligung erfordert.

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