Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
554.11 KTSCHVOCPA CH-ZH

Art. 4 : Kantonale Tierschutzverordnung (KTSchV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4

10 Die Tierschutzkommission kann dem Veterinäramt zusätz- Kontrollen

lich zu den gestützt auf die Tierschutzgesetzgebung des Bundes not- bei Nutztier-

wendigen Kontrollen die Kontrolle einzelner Nutztierhaltungen bean- haltungen

tragen.

← Art. 3 Kantonale Tierschutzverordnung (KTSchV) Art. 5 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →