554.11
KTSCHVOCPA
CH-ZH
Art. 3 : Kantonale Tierschutzverordnung (KTSchV)
Art. 3
Im Zusammenhang mit Bewilligungen geschuldete Kautio- Kautionen
nen sind in bar, durch Hinterlegung eines Sparheftes oder durch eine
Garantieerklärung einer Schweizer Bank zu leisten.
B.10 Tierhaltungen