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554.11 KTSCHVOCPA CH-ZH

Art. 2 : Kantonale Tierschutzverordnung (KTSchV)

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Art. 2

1 Das Sekretariat der Tierschutz- und der Tierversuchskom- Kommissionen

mission wird vom Veterinäramt geführt. Die Gesundheitsdirektion

kann die Aufgaben der Kommissionen und ihrer Vorsitzenden, den

Geschäftsgang sowie die Befugnisse der Kommissionsmitglieder näher

umschreiben.

2 Das Sekretariat gewährt den Mitgliedern der Tierschutzkommis-

sion Einsicht in alle gestützt auf die Tierschutzgesetzgebung erlassenen

Verfügungen mit Ausnahme der Bewilligungen für Tierversuche.10

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