554.11
KTSCHVOCPA
CH-ZH
Art. 2 : Kantonale Tierschutzverordnung (KTSchV)
Art. 2
1 Das Sekretariat der Tierschutz- und der Tierversuchskom- Kommissionen
mission wird vom Veterinäramt geführt. Die Gesundheitsdirektion
kann die Aufgaben der Kommissionen und ihrer Vorsitzenden, den
Geschäftsgang sowie die Befugnisse der Kommissionsmitglieder näher
umschreiben.
2 Das Sekretariat gewährt den Mitgliedern der Tierschutzkommis-
sion Einsicht in alle gestützt auf die Tierschutzgesetzgebung erlassenen
Verfügungen mit Ausnahme der Bewilligungen für Tierversuche.10