Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
554.11 KTSCHVOCPA CH-ZH

Art. 15 : Kantonale Tierschutzverordnung (KTSchV)

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Art. 15

7 Geht die Einleitung eines Strafverfahrens auf die Anzeige

einer Tierschutzorganisation mit Sitz im Kanton zurück, ist das Vete-

rinäramt befugt, sie über Stand und Ausgang des Verfahrens zu infor-

mieren.

Inkrafttreten

G.10 Schlussbestimmung

← Art. 14 Kantonale Tierschutzverordnung (KTSchV) Art. 16 →

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