554.11
KTSCHVOCPA
CH-ZH
Art. 15 : Kantonale Tierschutzverordnung (KTSchV)
Art. 15
7 Geht die Einleitung eines Strafverfahrens auf die Anzeige
einer Tierschutzorganisation mit Sitz im Kanton zurück, ist das Vete-
rinäramt befugt, sie über Stand und Ausgang des Verfahrens zu infor-
mieren.
Inkrafttreten
G.10 Schlussbestimmung