554.11
KTSCHVOCPA
CH-ZH
Art. 14 : Kantonale Tierschutzverordnung (KTSchV)
Art. 14
7 1 Die Staatsanwaltschaften und Statthalterämter teilen dem
Veterinäramt die Eröffnung einer Untersuchung wegen Verletzung
von Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung mit.
2 Dem Veterinäramt stehen ein Akteneinsichtsrecht nach Art. 101
und die Teilnahmerechte nach Art. 147 StPO³ zu. Einstellungs-, Nicht-
anhandnahme- und Sistierungsverfügungen, Strafentscheide und Straf-
befehle werden ihm zugestellt.
3 In Fällen gerichtlicher Zuständigkeit ist das Veterinäramt zur
Hauptverhandlung einzuladen; das Urteil wird ihm zugestellt.