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554.11 KTSCHVOCPA CH-ZH

Art. 14 : Kantonale Tierschutzverordnung (KTSchV)

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Art. 14

7 1 Die Staatsanwaltschaften und Statthalterämter teilen dem

Veterinäramt die Eröffnung einer Untersuchung wegen Verletzung

von Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung mit.

2 Dem Veterinäramt stehen ein Akteneinsichtsrecht nach Art. 101

und die Teilnahmerechte nach Art. 147 StPO³ zu. Einstellungs-, Nicht-

anhandnahme- und Sistierungsverfügungen, Strafentscheide und Straf-

befehle werden ihm zugestellt.

3 In Fällen gerichtlicher Zuständigkeit ist das Veterinäramt zur

Hauptverhandlung einzuladen; das Urteil wird ihm zugestellt.

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