Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
554.11 KTSCHVOCPA CH-ZH

Art. 12 : Kantonale Tierschutzverordnung (KTSchV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12

1 Das Veterinäramt kann Veranstalter von Wettkämpfen

mit Tieren zu einer bestimmten Anzahl Dopingkontrollen verpflich-

ten. Es kann die zu kontrollierenden Tiere bezeichnen.

2 Die schriftlichen Unterlagen der Kontrollen einschliesslich der

Ergebnisse sind unverzüglich dem Veterinäramt zuzustellen. Auf sein

Ersuchen ist ihm das Untersuchungsmaterial auszuhändigen.

Zuständigkeit

Im Verkehr

mit den

Strafverfolgungs-

behörden

Information

des Anzeige-

erstatters

F.10 Parteirechte in Strafverfahren

← Art. 11 Kantonale Tierschutzverordnung (KTSchV) Art. 13 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →