554.11
KTSCHVOCPA
CH-ZH
Art. 12 : Kantonale Tierschutzverordnung (KTSchV)
Art. 12
1 Das Veterinäramt kann Veranstalter von Wettkämpfen
mit Tieren zu einer bestimmten Anzahl Dopingkontrollen verpflich-
ten. Es kann die zu kontrollierenden Tiere bezeichnen.
2 Die schriftlichen Unterlagen der Kontrollen einschliesslich der
Ergebnisse sind unverzüglich dem Veterinäramt zuzustellen. Auf sein
Ersuchen ist ihm das Untersuchungsmaterial auszuhändigen.
Zuständigkeit
Im Verkehr
mit den
Strafverfolgungs-
behörden
Information
des Anzeige-
erstatters
F.10 Parteirechte in Strafverfahren