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554.11 KTSCHVOCPA CH-ZH

Art. 11 : Kantonale Tierschutzverordnung (KTSchV)

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Art. 11

1 Die Tierversuchskommission erstattet dem Regierungsrat Bericht-

jeweils bis zum 31. März Bericht über ihre Tätigkeit im Vorjahr.

erstattung

1.7. 18-101

3

554.11

Kantonale Tierschutzverordnung (KTSchV)

2 Der Bericht hat auch Aufschluss zu geben über methodische Ver-

änderungen bei den Tierversuchen sowie über die Anwendung von

Ergänzungs- und Alternativmethoden.

Doping-

kontrollen

E.10 Sportanlässe mit Tieren

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