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554.11 KTSCHVOCPA CH-ZH

Art. 10 : Kantonale Tierschutzverordnung (KTSchV)

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Art. 10

1 Anlässlich der Kontrollen gemäss § 13 KTSchG ist durch Kontrollen

Stichproben zu überprüfen, ob10

a. die Versuchstiere vorschriftsgemäss gehalten werden,

b. die Tierversuche der Bewilligung entsprechend durchgeführt wer-

den,

c. der Versuchsleiter die vorschriftsmässige Durchführung der Tier-

versuche gewährleistet,

d. die Tierbestandeskontrolle und die Protokolle über den Tierversuch

vorschriftsgemäss geführt werden.

2 Die Leiter der Betriebe, Institute und Laboratorien sind in der

Regel zu Beginn der Kontrollen zu orientieren.

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